Anforderungsprofil

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Die Zahl der Konkurrentenverfahren steigt exponentiell. Die Dienstherren versuchen sich mit nicht wenigen „Konstruktionen" ihren Handlungsspielraum zu sichern. Ein zentrales davon ist die Festlegung des Anforderungsprofils. Wenn man jemand im Auge hat, ist es sicher sinnvoll, das Anforderungsprofil so zu „schneiden", dass nur die gewünschte Person dafür in Frage kommt.

Mit der rechlichen Determinierung des Anforderungsprofils beschäft sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.September 2007 - 2 BvR 1972/07 -.

Grundlage bleibt das Organisationsermessen:

„Zwar dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten".

Aber es werden Grenzen dieses Ermessens gesetzt:

„Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen".

Das Verfassungsgericht erkennt klar die Bedeutung des Anforderungsprofils:

„Die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt auch der gerichtlichen Kontrolle, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird".

Das vom Kläger gewünschte Ergebnis wird allerdings nicht erzielt:

„Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung weist die in der Stellenausschreibung vorgenommene Differenzierung nach Besoldungsgruppen den nach Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug auf. Art. 33 Abs. 2 GG hindert den Dienstherrn daher nicht, einen bestimmten Status als Mindestvoraussetzung vorzuschreiben."

und

„Die Eingrenzung des Bewerberfeldes nach dem innegehabten Amt ist mit Art. 33 Abs. 2 GG daher grundsätzlich vereinbar und entspricht dem Grundgedanken des Laufbahnrechts".

Die Entscheidung des Gerichts ist nachvollziehbar. Man muss sich allerdings klar machen, dass durch die eingeräumten Handlungsspielräume natürlich auch Missbrauch möglich ist, wenn die Differenzierungen zur Manipulation benutzt werden können, zB Voraussetzungen für eine Stelle gefordert werden, die durch das Profil der Stelle nicht gefordert sind, aber bestimmte Bewerber ausschliessen, die dem Profil eigentlich optima entsprächen. Ob die Rechtsprechung so etwas aufheben würde?