Beendigung des Beamtenverhältnisses I

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Probezeit

Vor der Verleihung eines Amtes auf Lebenszeit steht eine Probezeit. Diese kann aus verschiedenen Gründen mit der Entlassung des Beamten enden. Über gesundheitliche Eignung und deren Auswirkung auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses liegen bereits Ausführungen vor.

Weitere Beendigungsgründe:

  • Der Beamte hat ein Dienstvergehen begangen, das mindestens die Kürzung der Dienstbezüge bei einem Lebenszeitbeamten zur Folge gehabt hätte - § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG .

    Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss die zuständige Behörde mit der gebotenen Sorgfalt ermitteln, Vergleichsfälle heranziehen, wenn keine Rechtsprechung vorhanden ist, mit nachvollziehbaren Maßstäben eine eigene Bewertung vornehmen.

    Soweit bereits Erkenntnisse aus anderen Verfahren vorliegen, Strafverfahren, Bußgeldverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren über Kürzung von Bezügen wegen unentschuldigten Fehlens o.ä. sind diese zugrunde zu legen.

    Sollte der Beamte bereits die laufbahnrechtliche Probezeit absolviert haben und ein Anspruch auf die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein lebenszeitliches bestehen, müssen die Entlassungsgründe so gravierend sein, dass auch beim Lebenszeitbeamten die Entlassung zur Folge hätten, z.B. Griff in die anvertraute Kasse.

    Die Entlassung geschieht normalerweise fristlos, der Personalrat ist anzuhören - und zwar vor der Entscheidung. Vorher kann allerdings bereits eine vorläufige Enthebung vom Dienst stattfinden und eine Einbehaltung von Dienstbezügen.

    Der Beamte ist zu hören, dazu darf er sich eines anwaltlichen Beistands bedienen.

  • Der zweite Fall des § 31 Abs.1 BBG ist die mangelnde Bewährung des Beamten. Dazu gehört die fachliche Leistung: Die Arbeitsergebnisse entsprechen nicht den gestellten Anforderungen. Der Beamte hat die mangelnde Erweislichkeit dieser Leistungen zu verantworten: Wer sich notwendigen Überprüfungen nicht stellt, der hat die Konsequenzen zu tragen.

    Die Eignung als umfassendes Qualifikationsmerkmal umfasst Aspekte der Gesundheit und des Charakters und ist durchaus mehr als die bloße Abwesenheit von Dienstvergehen. Entscheidend ist, ob es sich um einen Eignungsmangel handelt, von dem anzunehmen ist, dass er sich wieder manifestieren wird.

    Die Entlassung kann auf verschiedene Gründe gestützt werden. Diese sind aber genau zu bezeichnen, weil teilweise die Rechtsfolgen andere sind, was die Mitwirkung des Personalsrats angeht oder auch die Frage nach einem Übergangsgeld.

    Auf die Mängel ist der Probebeamte (die Beamtin) rechtzeitig hinzuweisen. Dem Grundsatz des fairen Verfahrens entspricht es, den Beamten nicht mit ein Entlassungsverfügung zu überraschen. Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, kann diese bis zu zwei Jahren verlängert werden.

    Lässt der Dienstherr den Beamten über die mangelnde Bewährung im Unklaren, kann er sich auf diesen Entlassungstatbestand nicht weiter berufen, es sei denn der Beamte muss damit rechnen, nicht zum Lebenszeitbeamten ernannt zu werden - kein Vertrauensschutz. Dieser Grund mangelnder Bewährung kann gar nicht geltend gemacht werden, wenn die Probezeit abgelaufen ist, der Beamte aber noch nicht zum Lebenszeitbeamten ernannt werden konnte (weil er/sie noch nicht das erforderliche Alter erreicht haben). Anders bei der Dienstunfähigkeit. Diese ist auch nach Ablauf der Probezeit noch geltend zu machen.

    Die Entlassung erfolgt nach Fristen, die sich nach der Dauer der Beschäftigung richten. Der Personalrat hat bei dieser mitzuwirken, wenn der Beamte von seinem Antragsrecht Gebrauch macht. Deswegen muss er nicht nur zur Entscheidung angehört werden, sondern ihm auch rechtzeitig und unmissverständlich mitgeteilt werden, dass Entlassung droht.

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