Bewerberverfahren im Beamtenrecht

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Vor Jahren war es schwierig für einen Bewerber, seinen Anspruch auf Bestenauslese durchzusetzen. War ein Mitbewerber ernannt, war die Hauptsache erledigt, also der Konkurrent hatte sicher die erworbene Position. Man hatte zwar einen Schadenersatzanspruch, aber die Voraussetzungen dafür waren so hoch, dass dieser praktisch nie griff.

Aber das Bundesverfassungsgericht hat schon vor längerer Zeit faire Verfahren im Beamtenrecht angemahnt und auch die Bedeutung von Verfahren dort betont, wo es im materiellen Recht nicht soviel Schutz gibt wegen großer Spielräume im Bereich des Ermessens und Beurteilungsspielraums. Daraus entwickelte sich ein Bewerberverfahrensanspruch: Er verlangt, dass über Bewerbungen in einem fairen, chancengleichen Verfahren frei von Ermessensfehlern und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes entschieden wird. Mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wird ein laufendes Verfahren gestoppt.

Die zahlreiche Rechtsprechung hat viele Details beleuchtet:
Müssen Stellen ausgeschrieben werden, wie legt sich der Dienstherr durch den Bewerberkreis fest, welche Kriterien sind berücksichtungsfähig, wie werden die unterlegenen Bewerber benachrichtigt, wie lange müssen sie Zeit zur Prüfung haben usw.? Man wird mit diesem Verfahren seltenst die Übertragung der angestrebten Position erreichen, aber durchaus, dass die Verwaltung beschieden wird, unter Beachtung der Vorgaben des Gerichts neu zu entscheiden. Die Einzelheiten, z.B. zwischen Umsetzungs- und Beförderungsbewerber sollen hier nicht dargestellt werden. Es sei nur auf neueste Rspr. hingewiesen, BVerwG ZBR Heft 7-8/2005.

Mit Hilfe dieses Bewerberverfahrensanspruchs werden grobe Durchstechereien bei der Besetzung von Stellen sicher vermieden, auf der anderen Seite kann nicht verkannt werden, dass eine Organisation durch die Häufung solcher Klagen recht lahmgelegt werden kann.