Das Disziplinarverfahren nach erfolgter Pflichtverletzung durch den Beamten

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Was ist wenn der Dienstherr Sanktionen verhängen möchte?

Für den Beamten unangenehm und sicherlich mitentscheidend in seiner Laufbahn kann die Ankündigung des Dienstherrn sein, gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eröffnen zu wollen. Dieser Beitrag soll das Verfahren, sowie Rechte und Pflichten des Betroffenen näher erläutern.

Das Verfahren beginnt, wenn der Dienstherr von einer Pflichtverletzung Kenntnis erlangt. Verletzungen von Pflichten sind beispielsweise: Nichtbeachtung innerdienstlicher Pflichten aus Gesetz oder Weisungen, oder auch außerdienstliches Verhalten. Notwendig ist jedoch auch bei solchen Verfehlungen jedenfalls ein innerdienstlicher Bezug.  Das Vertrauen zwischen Dienstherrn und Beamten muss nachträglich beeinträchtigt sein.

 Janus Galka
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Steht eine mögliche Pflichtverletzung im Raum, ist der Dienstherr verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Dabei kann auch der Beamte mitwirken und sich zum festgestellten Sachverhalt äußern. Eine Pflicht zur Äußerung besteht allerdings nicht. Der Beamte kann und sollte sich auch von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der nach erfolgter Akteneinsicht und Rücksprache eine Stellungnahme zum Sachverhalt abgibt.

Hat der Dienstherr den Sachverhalt aufgeklärt und eine Dienstverfehlung festgestellt, so muss er als nächstes die Disziplinarmaßnahme festlegen, die er nicht willkürlich aussuchen kann.

Dabei kommen in Betracht:

- Verweis

- Geldbuße

- Kürzung der Dienstbezüge

- Zurückstufung (Degradierung)

- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Der Dienstherr  hat sodann eine Abschlussentscheidung zu treffen.

Spricht er einen Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge, so ergeht eine Disziplinarverfügung, gegen die sich der Beamte mit Widerspruch und Klage wehren muss.

Soll dagegen eine Zurückstufung oder gar eine Entfernung aus dem Dienst erfolgen, so muss der Dienstherr eine sog. Disziplinarklage erheben.

Das Disziplinarverfahren ist ein streng reglementiertes Verfahren, bei dem der Dienstherr viele Formvorschriften beachten muss. Deshalb sollte sich ein Betroffener bei Bekanntwerden eine Dienstpflichtverletzung, spätestens im Rahmen der Anhörung durch einen Anwalt vertreten lassen, um einen ungünstigen Ausgang des Disziplinarverfahrens, idealer Weise die Einstellung desselben zu erreichen, um wieder beruhigt seinen Pflichten nachgehen zu können.

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