Dienstpflicht und Dienstunfähigkeit I

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Der Beamte ist zum Dienst verpflichtet. Die Weisung, den Dienst anzutreten, ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt und kann deswegen nicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angegriffen werden.

Wer unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, muss mit einer Kürzung seiner Bezüge und einem Disziplinarverfahren rechnen.

Wer krank ist, muss nicht zum Dienst kommen. Ist jemand dauerhaft krank, führt dies zum Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

In allen diesen Variationen spielen Ärzte eine Rolle. Im Beamtenrecht haben sich einige Grundsätze dazu entwickelt:

  • Man muss sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung stellen (auch des Geistzustands, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist). Tut man dies nicht, kann neben der dienstrechtlichen Verfolgung des Verweigerns von für den Beamten/die Beamtin ungünstigen Tatsachen ausgegangen werden.

  • Privatärztliche Atteste befreien dann nicht von der Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn der Dienstherr einen anderen Nachweis angeordnet hat. Hat er bei einem Beamten/einer Beamtin Zweifel an dem Leistungswillen und den vorgelegten privatärztlichen Attesten, kann er sofort, nicht erst nach einer Drei-Tages-Frist, die Vorstellung bei einem Vertrauens- oder Amtsarzt fordern.

  • Die Begutachtung durch Amtsärzte hat einen höheren Beweiswert als privatärztliche Gutachten. Dennoch wird die Entscheidung über die Dienstfähigkeit nicht vom Arzt, sondern von der Behörde getroffen. Auch das Verwaltungsgericht kann bei gerichtlicher Überprüfung ein Obergutachten einholen und ist an die Feststellungen eines Amtsarztes nicht gebunden.

  • Wenn der/die Betroffene eine Untersuchung durch einen Amtsarzt anbietet (anfordern kann nur die Behörde), muss diese darauf eingehen, wenn sie nachteilige Folgen, etwa Kürzung der Bezüge vorhat. Verzichtet die Behörde auf diese Untersuchung, hat der/die Betroffene das Fernbleiben nicht verschuldet und also können keine Bezüge gekürzt werden.

  • Wer sein Fernbleiben vom Dienst nachweislich immer wieder mit unzutreffenden ärztlichen Bescheinigungen untermauert und zugleich die vertrauensärztliche Untersuchung verweigert, begeht ein schweres Dienstvergehen, dass zur Entlassung aus dem Dienst führen kann.

Die meisten Fall-Konstellationen sind so gestaltet, dass Betroffene keinen Dienst tun wollen und dies mit „Krankheit" begründen. Durchaus seltener der Fall, dass eine Person Dienst tun will, aber die Ärzte sagen, es geht nicht. Die Rechtsprechung schiebt dem Missbrauch mit privatärztlichen Attesten einen durchaus wirksamen Riegel vor. Allerdings wird von den im Beamtenrecht vorgesehenen Instrumenten nicht sehr häufig Gebrauch gemacht. Die ein oder anderen Beispiele, über Jahre mittels Attesten den Dienst nicht zu versehen, sind natürlich ein ungutes Signal für die Bereitschaft zur vollen Hingabe.

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