Dienstunfähigkeit II

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Bei Beamten auf Probe ist die Prognose über die Dienstfähigkeit eine solche, die über das weitere Beamtendasein mitentscheidet.In den Fällen, in denen mangelnde gesundheitliche Prognose zur Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis führt, ist in aller Regel ein Prozess zu erwarten.

Eine dieser Entscheidungen ist OVG Bremen U.v. 17.03.2004 2 A 360/03:

  • Begründete ernsthafte Zweifel reichen aus. Die mangelnde Dienstfähigkeit liegt im Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde, ist also gerichtlich nur sehr begrenzt überprüfbar.

  • Begründete ernsthafte Zweifel entstehen nicht erst dann, wenn darüber ein Amtsarzt entschieden hat, sondern können sich auch aus erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten ergeben.

  • Amtsärzte und deren Gutachten sind vorrangig zu berücksichtigen, auch in Bezug auf Erkrankungen, für die sie keine Fachärzte sind. Die Auswirkung der Erkrankung auf die Dienstfähigkeit unterliegt vor allem dem Urteil des Amtsarztes.

  • Vergleiche können nicht geschlossen werden. Die Beurteilung geschieht aufgrund des Erscheinungsbilds und Verhaltens in der Probezeit. Ein Vergleich würde gegen Beamtenrecht verstoßen und ist deswegen unwirksam.

  • Die Personalvertretung ist vor der geplanten Maßnahme zu beteiligen. Sollte die Unterrichtung nicht in ausreichendem Umfang erfolgt sein, kann sich der Betroffene nicht darauf berufen, wenn der Personalrat dies nicht beanstandet.

Interessant ist, dass die beteiligten Amtsärzte formulieren, die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze könne nicht mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Wenn man bedenkt, dass der Kläger Anfang 30 ist, wäre das eine Prognose über weitere 30 Jahre. Wer würde die verantwortlich abgeben können?

Allerdings lässt der wahrnehmbare Sachverhalt nur in groben Umrissen einen Einblick in den konkreten Fall zu. Angesichts der schwerwiegenden Rechtsfolge - Entlassung heißt heute ja oftmals langfristige Arbeitslosigkeit - würde man sich wünschen, dass Formulierungen gewählt werden, die eine solche Entscheidung zuverlässiger tragen. Das Gericht lässt diese Formulierungen gelten und siedelt diese innerhalb des Beurteilungsspielraums an. Darin ist dem Gericht nicht unbedingt zu folgen, was die konkrete Entscheidung nicht falsch machen muss, weil, wie geschrieben, der Fall, wie er dem Gericht vorlag, ja nur umrisshaft erkennbar ist.

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