Dynamische Besoldung

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Im Besoldungsrecht für Hochschullehrer ist die Veränderung durch das Reformgesetz bereits eingeführt, Besoldung zu splitten, nach Grundbetrag und zusätzlichen leistungsbezogenen Bestandteilen. Im allgemeinen Beamtenrecht ist dieses geplant, aber aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl nicht mehr realisiert worden. Wann das allgemeine Beamtenrecht umgestellt wird, ist momentan noch nicht deutlich.

Hier sollen die Instrumenten des Besoldungsrechts vorgestellt werden, die es bereits gibt, auch wenn wahrscheinlich aus fiskalischen und organisationsspezifischen Interessen davon weniger Gebrauch gemacht wird.

Offensichtlich rückt die Besoldung der Beamten immer mehr von dem Grundsatz der Alimentation ab, die - im Unterschied zum Arbeitslohn - eigentlich keine Verknüpfung von Leistung und Besoldung kennt. Diese herkömmliche Entkoppelung ist im Beamtenrecht schon vielfach durchbrochen und ebnet die Unterschiede der Bezahlungssysteme nach und nach ein. Allerdings gehört der Alimentationsgrundsatz zu Art. 33 Abs. 5 GG, ist also hergebracht und kann ohne Verfassungsänderung nicht beseitigt werden.

Die neuen Bezahlungssysteme schaffen diesen Grundsatz nicht ab, aber sie modifizieren ihn. Schon 1997 wurde das Beamtenrecht in Richtung größerer Dynamisierung geändert:

  • In § 27 Abs. 3 BBesG wurde die Möglichkeit geschaffen, bei dauerhaft hervorragenden Leistungen höhere Leistungsstufen ( § 27 Abs. 2 BBesG) vorzeitig zu gewähren. Eine solche „Zulage“ ist nicht widerruflich und wirkt als Vermehrung der Einkünfte mindestens bis zu dem Zeitpunkt, bis die normale Erhöhung kommen würde (Fristen in § 27 Abs. 2 BBesG). Angesichts leerer Kassen wird von dieser Möglichkeit eher nicht Gebrauch gemacht, als generelle Maßnahme wäre sie ohnehin nicht zulässig, weil nur 15% der Beamten in der Besoldungsgruppe A eine solche Zulage bekommen dürften.

  • In Zeiten von Sparzwängen könnte die Hemmung des Aufstiegs in höhere Leistungsstufen viel interessanter sein - § 27 Abs. 3 S. 4 BBesG. Erfüllt ein Beamter / eine Beamtin nicht durchschnittliche Anforderungen, kann das Gehalt praktisch „eingefroren“ werden. Wenn es Beurteilungsrichtlinien gibt und die etwa einen Wert von hundert Punkte als Durchschnitt ansehen, ist bei ca. 80 Punkten ein solcher Fall gegeben. Die Unterschreitung muss unzweifelhaft und deutlich erkennbar sein. Grundlage für eine solche Entscheidung ist normalerweise die dienstliche Beurteilung. Ist diese zu alt, geschieht eine gesonderte Leistungseinschätzung. Ist der Beamte deutlich zurückgefallen, so wird er selbst bei Leistungssteigerung nicht in die seinem Dienstalter entsprechende Leistungsstufe eingeordnet, sondern frühestens nach einem Jahr kann eine höhere Stufe erreicht werden. Wenn der Beamte solche Einbußen erleiden sollte, muss er aufgrund der Fürsorgepflicht darauf vorher hingewiesen werden. Aus dem gleichen Grund muss der Leistungsstand von Amts wegen regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob durchschnittliche Anforderungen noch immer unterschritten werden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle entscheidet darüber. Der Beamte kann sich mit einer Anfechtungsklage gegen das „Einfrieren“ seiner Bezüge wehren. Nach § 27 Abs. 4 letzter Satz BBesG haben weder Widerspruch noch Klage aufschiebende Wirkung. Nach meiner Kenntnis wird von dem Instrument der Hemmung wenig Gebrauch gemacht. Ein Studiendirektor aus Berlin formuliert so: Die Reaktion derer, die dann meinen, zu Unrecht keine Prämie erhalten zu haben, wird keineswegs nur in vermehrtem Eifer, sondern häufiger in Verdrossenheit bestehen. Und Lehrkräfte, die eine "Hemmung des Aufstiegs" hinnehmen müssen, werden eher mit Resignation antworten.

  • Neben § 27 Abs. 3 BBesG, quasi als dauerhafte Vermehrung des Einkommens, steht die punktuelle Zulage nach § 42 a BBesG. Ergänzt wird diese Regelung durch eine Verordnung über die Gewährung solcher Leistungsprämien und Leistungszulagen. Diese werden immer nur vorübergehend gewährt, maximal ein Jahr. Sie sollen in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden und dürfen 7% des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Sie werden gewährt für besonders herausragende Einzelleistungen, über einen gewissen Zeitraum oder als hervorragende Einzelleistung (bei Projektgruppen kann dies die Leistung einer Gruppe sein, ohne dass die Anteile des einzelnen bestimmt werden müssten). Eine solche Zulage kann für eine hervorragende Einzelleistung auch dann gewährt werden, wenn Mehrarbeit durch eine besondere Vergütung abgegolten wird. Bei Leistungsabfall kann die Zulage widerrufen werden, wenn sich innerhalb des Bewilligungszeitraums die Verwendung ändert, allerdings nur bei deutlichen Leistungsabfall. Im Krankheitsfall wird weitergezahlt.

Das Haushaltsrecht begrenzt die Vergabe solcher Leistungen - § 42 Abs. 3 S. 1-. Allein für Berlin sollen dafür in einem Jahr 14 Millionen Euro aufgewendet werden. Die entscheidungsberechtigte Stelle sollte zu Beginn eines Jahres feststellen, wie viele Mittel für solche Zulagen vorhanden sind. Ob diese dann ausgeschöpft werden, unterliegt dem Organisationsermessen des Dienstherren. Nicht ausgeschöpfte Mittel sind allerdings nicht übertragbar.

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