Eignung und Eignungsmängel von Beamten

Mehr zum Thema: Beamtenrecht, Beamter, Übergewicht, Eignung, Verbeamtung, Einstellung, Tätowierung, dienstunfähig
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Welche Hürden müssen angehende Beamte überwinden?

Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Das ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG .

In diesem Ratgeber soll vor allem auf den Begriff der "Eignung" für ein öffentliches Amt eingegangen werden.

 Janus Galka
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Unter diesen Begriff wird die körperliche, geistige und charakterliche Eignung verstanden.

Dienstunfähigkeit muss wahrscheinlich sein

Die körperliche Eignung wird dann in Frage gestellt, wenn der Beamte mit hoher Wahrscheinlichkeit vorzeitig dienstunfähig wird. Körperliche Eignungsmängel werden in amtsärztlichen Untersuchungen festgestellt. Bei diesen Untersuchungen gibt es allerdings von Amtsarzt zu Amtsarzt Unterschiede, insbesondere was die Intensität der Prüfung der körperlichen Eignung angeht. Teilweise werden zusätzliche Untersuchungen durch Fachärzte angeordnet, vor allem wenn sich bei der amtsärztlichen Untersuchung körperliche Defizite (beispielsweise Bluthochdruck) herausstellen.

Übergewicht als Eignungsmangel

Sehr gerne wird vor allem Übergewicht bei angehenden Beamten als Grund für einen körperlichen Eignungsmangel gesehen. Allerdings ist der Body-Mass-Index (BMI), der hierfür von den Amtsärzten gerne herangezogen wird, allein noch kein Hinweis auf eine Wahrscheinlichkeit der vorzeitigen Dienstunfähigkeit, so die derzeitige Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. April 2012, Az. 3 BV 08.405). Zu beachten ist hier, dass die ärztliche Untersuchung nicht isoliert angefochten werden kann, sondern erst die Ablehnung der Verbeamtung durch den zukünftigen Dienstherrn. Das Gericht prüft die Ablehnung auf möglich Fehler und somit auch ob die gesundheitliche Eignung zu Recht verneint worden ist.

Tätowierungen kein Hindernis für Polizeidienst

Bei der charakterlichen Eignung werden vor allem bei den Einstellung durch die Polizei auch äußere Merkmale einbezogen. So werden gerne Bewerber abgelehnt, die beispielsweise an den Unterarmen tätowiert sind oder auch längere Haare tragen. Die strenge Sichtweise der Dienstherrn wird allerdings von der Rechtsprechung nicht geteilt. So darf der Dienstherr dem Beamten die Haarlänge nicht vorschreiben (vgl. BVerwG Urteil vom 02.03.2006, Az.: BVerwG 2 C 3.05). Dies stelle Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Auch Tätowierungen am Unterarm sind kein Hindernis bei der Verbeamtung für den Polizeidienst. Solche Tätowierungen können auch durch Tragen langärmliger Hemden verdeckt werden (VG Aachen Urteil vom 29.11.2012 - 1 K 1518/12).

Sowohl gesundheitliche Einschränkungen als auch vermeintlich charakterliche Mängel müssen nicht unbedingt ein Hindernis auf dem Weg zur Verbeamtung sein. Oft lohnt sich eine Prüfung der Ablehnung durch eine sachkundige Person.

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