Gerichtlich verordnete Mobilität OVG Bremen

Mehr zum Thema: Beamtenrecht, Abordnung, Versetzung, aufschiebende, Wirkung
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Gerichtlich verordnete Mobilität OVG Bremen

Beschluss vom 2. 11. 2006 - 2 B 253/06 NVwZ-RR 2007.337

Beamte sind nicht unbedingt für Mobilität bekannt, aber dafür, sich gegen Veränderungen auch gerichtlich zu wehren. Deswegen sieht § 123 Abs. 3 Nr. BRRG vor, dass Rechtsmittel gegen Abordnung oder Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben. Das OVG Bremen hat die dieser Vorschriften zugrundliegenden öffentlichen Interessen ausdrücklich unterstrichen und es abgelehnt, hier einen Ausnahmefall zu begründen.

Der Beamte hat mit allen Mitteln versucht, die Abordnung zu verhindern:

  1. Er machte gegen die Abordnung geltend, die Stelle solle nach den Geschäftsverteilungsplänen künftig nicht mehr besetzt werden. Das Gericht wies auf vorhandene Vakanzen hin und darauf, dass die tatsächlichen Verhältnisse jetzt die Besetzung der Stelle erfordern.
  2. Dem Einwand, durch seine Abordnung dürfe ein unstreitig vorhandene Spannungssituation nicht bereinigt werden, hält das Gericht entgegen, dass es bei den personellen Konsequenzen einer Lösung dieser Spannungssituation nicht darauf ankomme, wer die Spannung verursacht habe. Überdies wurde zusätzlich argumentiert, der Antragsteller habe durchgehend unterdurchschnittliche Erledigungszahlen erreicht; man würde also durch die Abordnung nicht das abgebende Finanzamt durch Verlust eines Leistungsträgers schwächen.
  3. Der dann naheliegende Hinweis, die neue Stelle werde ihn leistungsmässig unzumutbar überfordern, wurde vom Gericht unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen abgewiesen.
  4. Die Behauptung, es werde zu ernstlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen,konnte der Antragsteller nicht durch entsprechende ärztliche Gutachten belegen.
  5. Die Behauptung, diese Aktion sei Bestandteils eines Mobbings gegen ihn, wurde ihm vom Gericht auch nicht abgenommen. Erstens hat er dies Argument erst in der zweiten Instanz vorgetragen, zweitens wird dem Antragsteller bestätigt, er habe Probleme bei der Eigen- und Fremdwahrnehmung hinsichtlich der Einschätzung des eigenen Verhaltens. Deswegen konnten sich die Richter nicht davon überzeugen, hier liege Mobbing vor.

Das Gericht setzt sich mit den umfangreich vorgetragenen Gründen substantiiert auseinander und der Antragsteller muss ertragen, dass er gerichtsseitig nicht gerade Komplimente gemacht bekommt, sondern sich mit deutlich kritischen Urteilen über seine Person konfrontiert sieht. Ob die aufnehmende Stelle mit einem solchen Mitarbeiter dann Freude haben wird, steht auf einem anderen Blatt. Andererseits könnten solche deutlichen Ansagen vielleicht dazu beitragen, dass man sich vor der Einlegung eines Rechtsmittels überlegt, welche Urteilsgründe man sich zumuten will und ob man damit leben kann, dass gerichtsöffentlich bekannt wird, dauerhaft als Minderleister da zu stehen.

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