Kopftuch und kein Ende

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Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (E 108.282 ff.) ergingen in vielen Bundesländern Gesetze, aufgrund der Gesetze meist Entscheidungen der Behörden, die das Tragen des Kopftuches untersagten und, wenn dem nicht nachgekommen wurde, beamtenrechtliche Sanktionen oder die Verweigerung, überhaupt eine Bewerberin zum Schuldienst zuzulassen.

Das VG Bremen (6 K 2036/05 U.v. 21.06.2006) hatte nun mit dem Fall zu tun, dass eine Bewerberin den Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses absolvieren wollte.

  • Das VG stellt dar,wieso die Bewerberin keine Beamtin werden kann. Die inzwischen überwältigende Meinung von Gerichten lehnt eine solche Möglichkeit ab. So auch das OVG Bremen (B.v. 26.08.2005 2 B 158/05). Erstaunlich nur, dass alle Gerichte, so auch das VG Bremen in diesem Urteil von praktischer Konkordanz spricht, obwohl es methodisch eindeutig eine Güterabwägung ist und die das Grundrecht der Bewerberin einschränkenden Rechte dieses völlig verdrängen.
  • Wegen Art. 12 GG muss bei staatlichen Monopolausbildung ein Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses angeboten werden.
  • Ist das Kopftuchtragen Ausdruck des Art. 4 GG, stellt ein Verbot des Tragens eine subjektive Berufszugangsschranke dar.
  • Aufgrund der Stufentheorie des Verfassungsgerichts bedarf des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter, um dieses Grundrecht einzuschränken
  • Eine abstrakte Gefahr für den Schulfrieden reiche nicht aus, sei unverhältnismässig.
  • In verfassungskonformer Auslegung des bremischen Schulgesetzes, die vom Gesetz nicht ausgeschlossen werde, soll bei der Erwägung eines Verbotes geprüft werden, ob andernfalls unzumutbare Belastungen für den Dienstherrn oder die Schüler entstehen. Seien konkrete Störungen nicht zu befürchten, müsse die Klägerin trotz eines Kopftuches zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden.

Die dogmatischen Wege des VG sind ein wenig verschlungen, warum Art. 4 GG sich als stärkeres Grundrecht nicht gegen Art. 12 GG durchsetzt, bleibt ebenso im Dunkeln wie der Umstand, dass die entgegenstehenden Grundrechte und sonstigen Rechtsgüter, die im Beamtenverhältnis eingebracht wurden, nun eine untergeordnete Rolle spielen. Das negative Recht aus Art. 4 GG, das Recht der Eltern, ist doch nicht von der Rechtsform abhängig, in der die Ausbildung absolviert wird. Immerhin kommt das VG in diesem Rahmen zu dem, was man berechtigt praktische Konkordanz nennt, die Inbezugnahme verschiedener konträrer Rechtspositionen, ohne dass eine gänzlich zurücktreten muss.