Kürzungen II

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Das Verfassungsgericht hatte wieder einmal Gelegenheit, zur Verfassungsmässigkeit der Kürzung von Versorgungsbezügen Stellung zu nehmen. Darf man den Presseberichten glauben, handelte es sich um eine Kürzung von ca. 100 Euro bei einer Pension von ca. 2.900 Euro. In einem solchen Fall verwundert es noch weniger, dass der Kläger in vollem Umfang zurückgewiesen worden ist. (2 BvR 361/03 B. v. 10.6.2006)

Die Versorgungsbezüge beziehen sich auf das zuletzt bezogene Diensteinkommen und orientieren sich an der Zahl der DienstjahreBei vorzeitigem Ausscheiden könnte ein Ungleichgewicht zwischen Alimentation und Dienstleistung entstehen. Da ohnehin keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, dass Versorgungsleistungen hinter dem Arbeitseinkommen zurückbleiben, darf der Gesetzgeber der Idee des Gleichgewichts zwischen Alimentierung und dienstlicher Hingabe Rechnung tragen. Diese Entscheidung wird dadurch erleichtert, dass der finanzielle Bedarf eines Ruhestandsbeamten nach Auffassung des Gerichts ein geringerer ist.

Das Gericht nimmt zustimmend die Absicht des Gesetzgebers zur Kenntnis, das tatsächliche Pensionierungsalter durch solche Kürzungen nach oben zu treiben. Wer früher gehe, müsse dies auch durch eigene Aufwendungen finanzieren.

Besonders bedeutend die Frage nach einer möglichen Unzulässigkeit einer Rückwirkung. Im Prinzip wird bei der Beamtenversorgung ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand alzeptiert, aber - und dies ist nun entscheidend - das drastische Anwachsen der Versorgungslasten, zu dessen Gründen auch die verbreitete Früh-Pensionierung gehört, ist ein so wichtiger Grund des Allgemeinwohls, dass der Gesetzgeber an früheren Entscheidungen nicht festhalten muss.

Auch die sonstigen Gründe der Antragsteller finden keine Gnade. Der Antragsteller wird darauf verwiesen, er habe die Kürzung ja abwenden können, indem er bis zur normalen Altersgrenze im Dienst verblieben wäre und die nunmehr vorgenommene Kürzung entspreche keinesfalls den Kosten, die durch die vorzeitige Pensionierung verursacht wurden.

In derartigen Fällen, geringfügige Kürzung bei ausreichendem hohen Versorgung, darf man sich wundern, warum überhaupt solche Verfahren vor dem Verfassungsgericht angestrengt werden, die nur dazu führen, den Gesetzgeber zu weiteren Kürzungen zu animieren.

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