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Mehr zum Thema: Beamtenrecht, Beamte, Vorgesetzte, Willkür
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Im Rahmen eines Beförderungsverfahrens gibt es häufiger Ärger. Ein Beamter wirft seinem Vorgesetzten mittels Dienstaufsichtsbeschwerde Willkür und Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen vor. Ihm wird eine Missbilligung ausgesprochen.

Seine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

BVerfG vom 20.9.2007 2 BvR 1047/06 entscheidet:

  • Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung eines Beamten verdient auch dann besonderen Schutz, wenn es zur Klärung und Überprüfung möglicher Missstände dient.
  • Der Beamte darf ein vermeintlich verfassungswidriges Handeln seiner Behörde intern kundtun. Dies mag die Pflicht zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn im Einzelfall sogar gebieten. Den Beamten trifft jedoch bei Meinungsäußerungen in Form und Inhalt eine Mäßigungspflicht auch und erst Recht bei Kritik am Vorgesetzten.

Wenn man Verfassungsgerichtsentscheidungen richtig liest, kommt es immer auf die „ letzten Sätze" an, nicht auf die Hoffnung erheischenden Sätze des Beginns.

Im Detail:

  • Die Regelung des § 54 S. 3 BBG ist dabei ein allgemeines Gesetz i.S. von Art. 5 II GG, so dass die darin statuierten Verhaltenspflichten im konkreten Fall nach dem Grundsatz beurteilt werden müssen, dass die rechtlich begründeten Schranken des Art. 5 I GG im Lichte des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung auszulegen sind
  • Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden
  • Er hat Gehorsam und Zurückhaltung gegenüber dem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist
  • Im Rahmen von Beschwerden und sonstigen Eingaben (§ 171 BBG) darf sich der Beamte freimütig und deutlich ausdrücken, muss dabei aber sachlich bleiben. Ihm ist zuzugestehen, je nach Anlass, auch harte Worte zu gebrauchen und zusammenfassende Wertungen auszusprechen. Jedoch darf er auch hier nicht verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen über andere oder sonst wissentlich oder unter Verletzung der zumutbaren Sorgfalt unwahre tatsächliche Angaben machen
  • Verfügt er nicht über detailliertere Sachverhaltskenntnisse zur Beurteilung des Verhaltens des Dienstvorgesetzten, darf er nicht „ins Blaue hinein" Beurteilungen und Wertungen hierüber abgeben, welche keinen sachlichen Kern enthalten.
  • Der Bf. hat vorliegend den Rahmen sachlicher Kritik verlassen und hat sich diffamierend über seinen Vorgesetzten geäußert. Er bringt im gesamten Schreiben seine Nicht- und Missachtung zum Ausdruck, so dass die Meinungsäußerungsfreiheit hinter die aus Art. 33 V GG und einfachrechtlich aus § 54 S. 3 BBG folgende Treuepflicht des Beamten zurücktritt.

Im Beamtenrecht, einem der wenigen Residuen traditionellen Rechtsverständnisses, ist also das Risiko, sich zu exponieren, nach wie vor sehr groß.

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