Neue Besoldung I

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Neue Besoldung I

Das Beamtenrecht muss leistungsorientierter werden. Eine schon sehr alte Forderung. Das Besoldungsrecht für Hochschullehrer versucht diese Forderung umzusetzen. In §§ 33 ff. BBesG ist die neue Besoldungsstruktur geregelt. Die Basis ist eine Absenkung - also ein Sparmodell. Die Grundbesoldung, inzwischen bundesweit eingeführt, ist W 2 und W 3.
Am Beispiel von W 2: Dies entspricht der Besoldung von A 14, also einem Oberrat. Dies ist weniger als C 2, in der Endstufe an A 15 herankommend und natürlich erst recht C 3, in der Endstufe an A 16 herankommend. Beide Besoldungsarten gab es an Fachhochschulen. Nunmehr also nur noch W 2, gleich A 14.

Dafür werden neben dem Grundgehalt Leistungbezüge geschaffen.

Drei Kategorien:

  1. aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen

  2. für besondere Leistungen in Forschung und Lehre

  3. für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben in der Hochschule

Damit nicht der Missbrauch des vergangenen Zulagenwesens entsteht, ist eine Deckelung vorgesehen. Es wird ein Besoldungsdurchschnitt, Stichjahr 2001, ermittelt. Gewisse Veränderungsmargen gibt es, aber die Größenordnung muss gewahrt werden.

Das System ist komplex:

  • Wie sie es mit der Befristung der Zulagen aus?

  • Wer entscheidet über die Zulagen?

  • Wer entscheidet über die Kriterien?

  • Wie sieht es mit der Ruhegehaltsfähigkeit aus?

Deswegen lassen sich Hochschulen beraten. Vorreiter ist das Centrum für Hochschulentwicklung in Gütersloh, das die Hochschulen berät (Detlef Müller-Böling, Reform der Professorenbesoldung in Deutschland).

Manche Länder haben die rechtlichen Voraussetzungen bis hinein in die Hochschulen bereits geschaffen (Leistungsbezügeordnung der Universität Bremen vom 16.7.2003).

Nun darf man auf die Praxis gespannt sein. Wenn es denn dazu kommt, Verfassungsklage ist gegen die Neuordnung erhoben.

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