Rechtsnatur des Unterhaltsbeitrags

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Ist ein Beamter durch Gerichtsurteil entlassen worden, kann ihm, falls er nicht unwürdig ist, ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Dieser konnte nach früherer Rechtslage ebenso erhöht wie verlängert werden. Nunmehr steht die Frage im Raum, wie dies nach Änderung der Rechtslage im Bundesdisziplinargesetz zu würdigen ist. Dazu ist folgende Entscheidung ergangen:

OVG NRW - VG Münster
23.04.2007
21d A 571/07.BDG

mit den beiden Leitsätzen:

  1. Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages kann unter der Geltung des Bundesdisziplinargesetzes allein in der Entscheidung ergehen, aufgrund der der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder das Ruhegehalt aberkannt worden ist (vgl. § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 BDG). Eine erweiternde Auslegung dieser Bestimmungen kommt nicht in Betracht.

  2. Die neue Rechtslage kann deshalb dazu führen, dass der frühere Beamte auf den Bezug von Sozialhilfe zu verweisen ist, obgleich sich nach Ergehen der Entscheidung und nach Ablauf des Zeitraums, in dem der Unterhaltsbeitrag gewährt worden ist, eine weitere oder erstmalig auftretende Bedürftigkeit des ehemaligen Beamten herausstellt.

Das Gericht begründet seine Auffassung wie folgt:

  • Der Unterhaltsbeitrag ist Ausdruck einer nachwirkenden Fürsorgepflicht
  • Diese geht dem Arbeits- und Sozialrecht vor, aber nur im Rahmen der gesetzlichen Regelung
  • Die Zweckbestimmung besteht in der Unterstützung zur Verhinderung einer Notlage des Beamten
  • Verfassungsrechtlich - Art 33 Abs. 5 GG - ist kein bestimmtes Maß an Unterstützung gefordert
  • Der Beschwerdeführer konnte sich auch nicht erfolgreich auf ein Zusicherung der Behörde - § 38 VwVfG - berufen

Die neue Rechtslage stellt den entlassenen Beamten deutlich schlechter. Insbesondere die früher geltende Regelung, dass bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die vom früheren Beamten nicht zu vertreten ist, weitere Bewilligung erfolgen kann, ist gestrichen worden. Die Entscheidung des Gesetzgebers findet die Billigung der Rechtsprechung.

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