Übergangen bei Stellenbesetzung

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Welche Frist gilt bei der Konkurrentenklage?

Eine starre gesetzliche Frist gibt es bei der Konkurrentenklage im Beamtenrecht nicht. Entscheidend ist ein einziger Moment: die Ernennung des ausgewählten Mitbewerbers. Ist sie vollzogen, lässt sich die Stellenbesetzung praktisch nicht mehr rückgängig machen. Wer übergangen wurde, muss deshalb handeln, bevor dieser Moment eintritt.

Das Wichtigste vorab

Viele übergangene Bewerber fragen sich, wie lange sie Zeit haben, um rechtlich vorzugehen. Die Antwort ist nicht ganz einfach: Das Gesetz nennt keine feste Zweiwochenfrist oder ähnliches. Was zählt, ist allein der Zeitpunkt, zu dem der ausgewählte Mitbewerber förmlich ernannt wird. Ab diesem Moment ist die Stelle rechtlich besetzt – und für den Übergangenen bleibt kaum noch eine Möglichkeit, sie selbst zu erhalten.

Uwe Johannes Lipinski
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Was ist der Bewerbungsverfahrensanspruch?

Grundlage aller Rechtsschutzmöglichkeiten ist Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes. Danach hat jeder Deutsche das Recht, sich um öffentliche Ämter zu bewerben – und zwar nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Aus dieser Verfassungsnorm leitet die Rechtsprechung den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch ab: das Recht jedes Bewerbers auf eine rechtlich fehlerfreie Auswahlentscheidung.

Das bedeutet: Wer bei einer Beamtenstelle übergangen wird, hat einen klagbaren Anspruch darauf, dass der Dienstherr die Auswahl rechtmäßig getroffen hat. Ein Gericht prüft dabei nicht, ob der schließlich Ausgewählte wirklich der Beste war – es prüft nur, ob das Auswahlverfahren die rechtlichen Vorgaben eingehalten hat.

Die entscheidende Grenze: vor der Ernennung

Die Ernennung nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ist der juristische Wendepunkt. Sie schafft einen rechtlich verfestigten Zustand. Wer erst danach klagt, verliert die Möglichkeit, die Stelle selbst zu erhalten.

Das Mitteilungsschreiben des Dienstherrn – die Nachricht, dass ein anderer ausgewählt wurde – eröffnet das entscheidende Zeitfenster. Wie lange es offenbleibt, richtet sich nach dem geplanten Ernennungstermin. Dieser wird in der Mitteilung häufig nicht genannt, was das Risiko erhöht.

Nach ständiger Rechtsprechung darf der Dienstherr den ausgewählten Bewerber nicht unmittelbar nach der Mitteilung ernennen. Er muss dem Übergangenen ausreichend Zeit lassen, gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Eine gesetzlich festgelegte Mindestwartezeit gibt es jedoch nicht – das Zeitfenster kann wenige Tage bis einige Wochen umfassen.

Der einzig wirksame Schritt: der Eilantrag nach § 123 VwGO

Das zentrale Instrument ist der Eilantrag beim Verwaltungsgericht nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Damit kann das Gericht die Ernennung des Mitbewerbers vorläufig untersagen, bis die Auswahlentscheidung rechtlich überprüft wurde.

Für den Eilantrag müssen zwei Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden:

  • Anordnungsanspruch: Die Auswahlentscheidung war fehlerhaft – etwa weil dienstliche Beurteilungen falsch verglichen wurden oder der Auswahlvermerk methodische Mängel aufweist.
  • Anordnungsgrund: Die Ernennung des Mitbewerbers steht unmittelbar bevor.

Der Eilantrag kann unabhängig von einem Widerspruch gestellt werden und muss vor der Ernennung beim zuständigen Verwaltungsgericht eingehen. Zuständig ist in der Regel das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die zu besetzende Stelle angesiedelt ist.

Widerspruch allein reicht nicht

Ein verbreitetes Missverständnis: Viele übergangene Bewerber legen zunächst Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung ein. Das ist grundsätzlich möglich – die Frist beträgt nach § 70 Abs. 1 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe. Ein Widerspruch allein stoppt die Ernennung jedoch nicht.

Auch die Klage in der Hauptsache, die nach § 74 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben ist, schützt den Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr, wenn die Ernennung bereits vollzogen wurde.

Der einzige Weg, die Stellenbesetzung rechtzeitig zu stoppen, ist der gerichtliche Eilantrag nach § 123 VwGO.

Checkliste: Was nach dem Mitteilungsschreiben zu tun ist

  • Mitteilungsschreiben aufbewahren und Eingang dokumentieren
  • Geplanten Ernennungstermin beim Dienstherrn schriftlich erfragen
  • Eigene dienstliche Beurteilung und den Auswahlvermerk beim Dienstherrn anfordern
  • Widerspruchsfrist notieren: ein Monat ab Bekanntgabe (§ 70 VwGO)
  • Anwaltliche Prüfung einleiten: Enthält die Auswahlentscheidung Fehler?
  • Eilantrag nach § 123 VwGO stellen – vor der Ernennung des Mitbewerbers

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für eine anwaltliche Prüfung und einen möglichen Eilantrag sind typischerweise folgende Unterlagen relevant: das Mitteilungsschreiben des Dienstherrn, die eigene dienstliche Beurteilung, der Auswahlvermerk sowie – soweit zugänglich – die Beurteilung des ausgewählten Mitbewerbers. Bereits kleinere Fehler im Beurteilungsvergleich können ausreichen, um einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Was passiert, wenn die Ernennung bereits vollzogen ist?

Ist die Ernennung nach § 12 BeamtStG vollzogen, entfaltet sie Bestandswirkung. Eine nachträgliche Klage läuft faktisch leer, weil die Stelle rechtlich besetzt ist. Schadensersatzansprüche können im Einzelfall in Betracht kommen – sie ersetzen jedoch nicht die Möglichkeit, die Stelle selbst zu erhalten.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

  • Für die Konkurrentenklage im Beamtenrecht gibt es keine starre gesetzliche Frist.
  • Die entscheidende Grenze ist die Ernennung des Mitbewerbers nach § 12 BeamtStG.
  • Der Eilantrag nach § 123 VwGO muss vor diesem Moment beim Verwaltungsgericht eingehen.
  • Widerspruch und Hauptsacheklage ersetzen den Eilantrag nicht und stoppen die Ernennung nicht.
  • Je früher nach Eingang der Mitteilung gehandelt wird, desto größer bleibt der Handlungsspielraum.

Ob ein Eilantrag im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihr konkretes Anliegen empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts/ einer Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Dr. Uwe Johannes Lipinski

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Inhaber der Anwaltskanzlei Dr. Lipinski
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