Überstunden ausbezahlen: nicht bei Dienstunfähigkeit

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Ein Beamter ist zur Ableistung von Überstunden verpflichtet - kann er infolge Krankheit die Überstunden nicht abbauen, werden diese nicht ausgezahlt

Das Land Rheinland Pfalz muss die geleisteten, aber nicht mehr abgebauten Überstunden eines zwischenzeitlich pensionierten Polizisten nicht vergüten. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz mit Urteil vom 14. Januar 2013 (Az.: 2 A 10626/12.OVG).

Polizist mit Überstunden wurde dienstunfähig

Der Polizeibeamte hatte bis zum April 2009 insgesamt 341 Überstunden angesammelt und war anschließend bis zu seiner Pensionierung dienstunfähig erkrankt. Infolgedessen konnte er die Überstunden nicht mehr durch freie Tage abbauen. Sein Antrag auf ersatzweise finanzielle Vergütung lehnte das Land ab. Auch das Verwaltungsgericht wies seine entsprechende Klage zurück.

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Das OVG bestätigte die Ablehnung und verwies auf die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Polizeibeamten, über die reguläre Dienstzeit hinaus zu arbeiten, wenn es „zwingende dienstliche Verhältnisse" erfordern. Nach geltender Rechtslage habe ein Ausgleich der Mehrarbeit innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung zu erfolgen, sofern mindestens fünf Überstunden monatlich geleistet wurden. Ein finanzieller Ausgleich der Mehrarbeit komme nur in Betracht, wenn eine Dienstbefreiung aus „zwingenden dienstlichen Gründen" nicht möglich war.

Überstundenabbau durch Dienstbefreiung nicht möglich

Im konkreten Fall sei ein Überstundenabbau durch Dienstbefreiung aber nur aufgrund der Erkrankung und Pensionierung des Beamten nicht möglich gewesen, dienstliche Gründe habe es nicht gegeben. Darüber hinaus habe es der Kläger versäumt seine Ansprüche zeitnah geltend zu machen. Der Beamte könne sich auch nicht auf Unionsrecht berufen. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in einem ähnlichen Fall auf eine finanzielle Entschädigung für nicht mehr genommenen Jahresurlaub erkannt, diese Rechtsprechung sei aber nicht einfach übertragbar. Die entsprechende europäische Richtlinie zur Arbeitszeitgestaltung lasse eine Vergütung von Überstunden in diesem Fall nicht zu.

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