Urlaubsabgeltung bei Beamten
Mehr zum Thema: Beamtenrecht, Urlaub, Beamter, Urlaubsabgeltung, Mindesturlaub, AbgeltungFinanzieller Ausgleich für nicht genommenen Urlaub auch bei Beamten möglich
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben Beamte, die krankheitsbedingt ihren unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten, einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Darauf verweist das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) in seinem Urteil vom 31.01.2013 (Az.: 2 C 10.12). Zugleich präzisierte es die Anforderungen und Rechtsfolgen, die sich aus diesem Anspruch ergeben.
Das BVerwG gab damit der Revision eines Polizeibeamten teilweise statt, der nach einjähriger Dienstunfähigkeit Mitte 2008 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde. Er hatte auf finanzielle Abgeltung seiner Urlaubsansprüche aus den Jahren 2007 und 2008 geklagt, die er aufgrund seiner Dienstunfähigkeit nicht wahrnehmen konnte. Dazu zählte er sowohl den normalen Erholungsurlaub als auch seinen Schwerbehindertenzusatzurlaub und die jährlichen Arbeitszeitverkürzungstage. In den Vorinstanzen war er mit diesem Anliegen gescheitert.
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Das BVerwG erkannte lediglich auf einen krankheitsbedingten Abgeltungsanspruch von vier Wochen pro Jahr, der sich aus Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) ergebe. Dieser sei auf 20 Tage beschränkt und umfasse weder weiterreichenden Erholungsurlaub noch Schwerbehindertenzusatzurlaub oder Arbeitszeitverkürzungstage. Sofern ein Beamter diesen unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub aufgrund von Krankheit und anschließendem Gang in den Ruhestand nicht nehmen könne habe er ein Anrecht auf finanzielle Abgeltung seiner Urlaubsansprüche.
Für das fragliche Jahr stehen dem Beamten lediglich anteilige Mindesturlaubs- und Abgeltungsansprüche bis zum Zeitpunkt des Dienstausscheidens zu. Laut Urteil ist ein bereits wahrgenommener, aus dem vorigen Jahr übertragener Urlaub grundsätzlich auf den Mindesturlaubanspruch anzurechnen. Aus den Vorjahren bestehende Urlaubsansprüche werden 18 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht mehr abgegolten.
Die Höhe des Abgeltungsanspruchs ergibt sich aus dem durchschnittlichen Sold der letzten drei Monate vor Dienstaustritt, umgerechnet auf die Anzahl der nicht wahrgenommenen Urlaubstage. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch verjährt nach drei Jahren und unterliegt keiner Antragserfordernis.
Janus Galka, LL.M. Eur.
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