Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte

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Abgeltung für Erholungsurlaub: Bundesverwaltungsgericht folgt dem EuGH

Auch Beamte haben einen Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich mit seinem Urteil vom 31.01.2013 der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an und konkretisierte zugleich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Abgeltungsanspruchs. Zuvor wurde diese Problematik nicht von allen deutschen Gerichten einheitlich entschieden, nunmehr aber in letzter Instanz - auch zwangsläufig, denn das Urteil des EuGH lässt da praktisch keinen anderen Spielraum zu (EuGH, Urteil v. 03.05.2012, AZ: C-337/10).

Dienstunfähigkeit von Polizist führte zu vorzeitigem Ruhestand

Der Kläger, ein Polizeibeamter, ist Mitte 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand getreten. Vorher war er ca. ein Jahr lang dienstunfähig erkrankt. Sein Begehren insbesondere auf Abgeltung des Erholungsurlaubs hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg.

Daniel Hesterberg
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Der Kläger war in der Revision dann allerdings teilweise erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Anschluss an die oben erwähnte Rechtsprechung des EuGH nämlich von einem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs aus. Der Anspruch ist beschränkt auf den gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr, erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen Schwerbehindertenzusatzurlaub. Soweit ein Beamter diesen Mindesturlaub wegen Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Anders ausgedrückt: Der Beamte bekommt eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub, wie es auch Arbeitnehmern zusteht.

Wenn Urlaubsansprüche bereits verfallen sind, ist eine Abgeltung nicht mehr möglich

Für das Jahr, in dem der Beamte aus dem aktiven Dienst ausscheidet, stehen ihm der Mindesturlaubsanspruch und der hieran anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind. Ein solcher Verfall tritt jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein.

Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand (bei Arbeitnehmern stattdessen sind die letzten dreizehn Wochen maßgeblich), umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis und verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt.

Viele Beamte können noch rückwirkend finanziellen Ausgleich fordern

Das heißt, dass auf die Dienstherrn zahlreiche Ansprüche zukommen dürften, die noch erfüllt werden müssen.

Beamte, die davon betroffen sind, sollten sich daher mit Ihrem Dienstherr in Verbindung setzen.

Einer gesetzlichen Rechtsgrundlage bedarf es dazu nicht mehr (auch wenn diese geschaffen werden dürfte), da sich dieses aus der direkten Anwendung der EU-Richtlinie ergibt, auf die man sich berufen kann. (Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom  4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der sog. Arbeitszeitrichtlinie)

BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, Az.: 2 C 10.12 

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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