Verletzung bei dienstlich veranlasstem Fußballturnier als Dienstunfall

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Entscheidung des VG Trier vom 09.08.2011

Die Teilnahme an einem Fußballturnier unterliegt dann dem Dienstunfallschutz, wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienst des Beamten steht, vom Dienstvorgesetzten getragen wird und dienstlichen Interessen und Zwecken dient.

Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 09.08.2011 geurteilt.

Daniel Hesterberg
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Es gab damit der Klage eines Bundesbeamten auf Anerkennung eines Dienstunfalls statt.

Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten ist.

Der Kläger, der als Paketzusteller im Raum Koblenz tätig ist, hatte im Mai 2010 am Vorrundenfußballspiel des jährlichen Brief-Cups des FC Deutsche Post teilgenommen und bei einem Sturz einen Bänderriss der rechten Schulter erlitten.

Den daraufhin von ihm gestellten Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall hatte sodann die beklagte Bundesrepublik abgelehnt. Dagegen klagte der Bundesbeamte.

Zu Recht, entschieden die Richter des VG Trier, und gaben der Klage statt.

Aus der Begründung:

Bei dem Fußballspiel habe es sich eindeutig und nach Überzeugung des Gerichts um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt. Sie sei vom zuständigen Dienstvorgesetzten ausdrücklich gebilligt worden. Das Fußballturnier sei als Projekt der Deutschen Post ausgelegt, das ausschlaggebend dem dienstlichen Interesse der Motivation der Mitarbeiter diene und denen damit die Möglichkeit eingeräumt werden solle, «gemeinschaftlich im Sinne der Marke den Zusammenhalt, die Motivation und die Identifikation mit dem Unternehmen zu leben».

Der konkrete Veranstaltungszweck sei ausdrücklich darin begründet, die Mitarbeiter mit der Marke Deutsche Post zu identifizieren. Damit habe die Beklagte die Strukturen vorgegeben. Zudem habe sie die Teilnahme finanziert, sodass die Teilnahme am Spiel und mithin der erlittene Unfall insgesamt dem dienstlichen und nicht dem privaten Lebensbereich des Beamten zuzurechnen seien.

Damit sei das Tatbestandsmerkmal „„in Ausübung oder infolge des Dienstes“ als hinreichend erfüllt anzusehen.

Dieses Urteil wird auch für Landes- und Kommunalbeamte von Bedeutung sein.

Allerdings ist natürlich die dienstliche Veranlassung in jedem konkreten Einzelfall genau zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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