Wegen Kinderpornografie Ruhegehalt aberkannt

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Polizeibeamter scheitert vor Gericht

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 14.08.2012, Aktenzeichen: 3 K 195/12.TR, entschieden, dass einem Polizeibeamten, der 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war, das Ruhegehalt aberkannt wird. Seit 2005 hat der Beamte in mehreren Fällen über das Internet in seiner Wohnung Videofilme mit kinderpornographischem Inhalt auf seinem Computer gespeichert. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Beamte sich des Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Dateien schuldig gemacht hat.

Damit habe sich der Beamte achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten. Durch seine Tat habe er weiterhin auch das Ansehen der Polizei geschädigt. Von einem Polizeibeamtem müsse erwartet werden, dass er sich in diesem Bereich auch außerhalb des Dienstes in jeder Hinsicht gesetzestreu verhalte. Einem Polizeibeamten, der sich im privaten Bereich kinderpornographisches Material verschaffe, könne kein Vertrauen mehr entgegengebracht werden.

Philipp Adam
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Im vorliegenden Falle wiege der festgestellte Verstoß besonders schwer, weil sich der Beamte über mehrere Jahre Dateien mit schwerem und damit besonders verwerflichem sexuellem Missbrauch an Kleinstkindern beschafft habe. Selbst nachdem dies bekannt wurde und er bereits in das Visier disziplinar- und strafrechtlicher Ermittlungen geraten war hörte er damit nicht auf. Darüber hinaus habe der beklagte Polizeibeamte über Jahre hinweg das ihm zur Verfügung gestellte Dienstkraftfahrzeug zu privaten Zwecken genutzt, sodass insgesamt ein Charaktermangel offenbar werde, der von Pflichtvergessenheit zeuge und der die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, bei einem Beamten im Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehaltes, rechtfertige.

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