Widerspruchsverfahren beim Auswahlverfahren für die Zulassung zum Laufbahnabschnitt II
Mehr zum Thema: Beamtenrecht, Prüfungsanfechtung, Beamtenrecht1. Laufbahnabschnitt II
Wie jedes Jahr kann man sich für den Laufbahnabschnitt II (ehemals gehobener Dienst) bei der Polizei Hamburg bewerben. Die Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei absolvieren am Fachhochschulbereich der Akademie ihr Bachelorstudium für den Laufbahnabschnitt II. Das Studium ist insoweit modular aufgebaut.
2. Schriftliche Prüfungen
Beim Auswahlverfahren müssen die Bewerberinnen und Bewerber auch schriftliche Prüfungen absolvieren, i.d.R. im Strafrecht und im Öffentlichen Recht. An dieser Stelle gilt es, eine Mindestpunktzahl zu erreichen und im besten Fall die jeweilige Ranggrenze im Rahmen der Bestenauswahl. Bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten können sich jedoch Beurteilungsfehler einschleichen. Hierbei kann ein erfahrener Rechtsanwalt aus dem Prüfungsrecht helfen. Herr Rechtsanwalt Christian Reckling konnte in den vergangenen Jahren zahlreichen Prüflingen helfen, durch das Widerspruchsverfahren den Grenzrang im Rahmen der Bestenauslese zu erreichen, indem er im Überdenkungsverfahren dezidiert Einwände gegen die Punktevergabe vorgetragen hat.


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3. Widerspruchsverfahren
Durch das Widerspruchsverfahren kann über die Akteneinsicht geprüft werden, ob die Prüferinnen und Prüfer bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten Beurteilungsfehler begangen haben. Rechtsanwalt Christian Reckling, der für die Akademie der Polizei auch als Dozent tätig war, konnte in den letzten Jahren, derartige Fehler aufdecken, so dass das Überdenkungsverfahren dazu geführt hat, dass mehr Punkte, idealerweise bis zum Grenzrang der Bestenauslese, vergeben werden.
4. Empfehlung
Wer als Prüfling den jeweiligen Grenzrang im Rahmen der Bestenauslese nicht erreicht hat, sollte jedoch nicht vorschnell aufgeben und gegen die Prüfungsbescheide Widerspruch einlegen.
Sodann kann über den Antrag auf Akteneinsicht geprüft werden, ob die Bewertung der Aufsichtsarbeiten im Strafrecht und im Öffentlichen Recht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Wenn sich bei der Prüfung der Bewertungen Beurteilungsfehler ergeben, sollten diese dezidiert im Überdenkungsverfahren vorgetragen werden, um den Prüferinnen und Prüfer Gelegenheit zu geben, ihre Bewertungen zu überdenken.
Rechtsanwalt Christian Reckling vertritt insoweit bundesweit betroffene Prüflinge und hilft gerne bei der Durchführung der Widerspruchsverfahren und - soweit erforderlich - bei der Vertretung im gerichtlichen Eilverfahren.
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