Wiedergutmachung als Milderungsgrund
Mehr zum Thema: Beamtenrecht, Beamter, Beamtenrecht, Wiedergutmachung, DisziplinarrechtIm Disziplinarrecht wird nach vor scharf gegen Beamte vorgegangen, die einen Griff in die Kasse taten. Normalerweise ist Entlassung die Rechtsfolge. Wohlgemerkt: nicht aufgrund der Automatik einer Entlassung kraft Gesetzes, wie durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, sondern quasi als Ermessensreduzierung auf Null. Der Griff in öffentliche Kassen wird als Verstoß gegen eine Pflicht im Kernbereich angesehen. Die harte Sanktion der Entlassung soll auch dann gelten, wenn es sich sonst um einen untadeligen Beamten handelt. Die einmalige Tat soll ausreichen. Auf diese Weise wird das auch im Disziplinarrecht geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitgehend abgeschafft, obwohl dieser Art. Art. 2 Abs. 1 mit Art 1 GG gestützt wird ( BVerfG 2 BvR 52/02 v. 8.12. 2004 ).
Umso bedeutsamer ist die Frage der Wiedergutmachung. Die Disziplinarrechtsprechung des BVerwG hat diesen Tatbestand immer mehr erweitert. Während früher ( Nachweise bei Sträter ZBR 1992.293 ) die Wiedergutmachung keine Rolle spielte, hat die Rechtsprechung nach und nach immer mehr diesen Ausnahmegrund erweitert. Selbst wenn die Tat entdeckt ist und der Beamte davon nichts weiß, kann dieser Milderungsgrund greifen. Allerdings darf er nicht weitere Handlungen zur Verschleierung seines Unrechts begangen haben und er darf sich auch sonst nicht weitere Fehlverhalten geleistet haben. Es wird dann die Prognose gestellt, das gestörte Vertrauensverhältnis werde sich ggfs. wiederherstellen lassen.
Man sollte im Disziplinarrecht unbedingt den Rechtsgedanken des § 46 a StGB, immer noch zu häufig übersehen, einbeziehen. Wer, wenngleich unter Anstrengungen, den Schaden wiedergutmacht, dessen Strafe/Sanktionierung kann gemildert werden. Der BGH in Strafsachen hat deutlich gemacht: Nicht alleine die Rückzahlung ist entscheidend, sondern die Haltung des Betroffenen, für das begangene Unrecht die Verantwortung zu übernehmen ( Nachweise bei Schönke-Schröder –Stree RN 5 zu § 46 a StGB ). Auf die Entdeckung kommt es nicht an, weil es nicht um den Rücktritt vom Versuch geht, sondern um eine Strafmilderung aufgrund der geringen Sanktionsnotwendigkeit. Dieser Gedanke sollte im Disziplinarrecht ebenfalls eine Rolle spielen. Gerade wenn das Ermessen bei der Disziplinarmaßnahme so reduziert ist, sollte der Gerechtigkeit wegen ein solches Korrektiv zugunsten der Beamten vorhanden sein, die durch ihr Verhalten kundgetan haben, dass sie nicht vollkommen rechtsfremd sind, sondern Verantwortung übernehmen und das Vertrauen zum Dienstherren wiederherstellen könnten.
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