Autofahrer müssen auf Aufforderung der Polizei einen Atemalkoholtest machen

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Das stimmt so nicht: Polizeibeamte können nicht verlangen, dass Autofahrer ins Röhrchen pusten.

Mehr dazu: Es gibt keine gesetzliche Grundlage für den Atemalkoholtest. Es gilt der Grundsatz, dass der Bürger nicht an seiner Überführung aktiv mitwirken muss; er muss nur dulden. Beim Atemalkoholtest ist dies aber kein Dulden, sondern eine Mitwirkung, nämlich das Pusten in das Messgerät. DieseMitwirkung muss der Betroffene nicht machen. Er kann den Alkoholtest verweigern. Aufgrund der Weigerung beim Atemalkoholtest mitzuwirken, darf auch noch keine zwangsweise Blutentnahme erfolgen.

Dies ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, der nicht auf “gut Glück” durchgeführt werden darf, sondern erst bei einem konkreten Verdacht. Im Übrigen tendiert mittlerweile die Rechtsprechung dazu, dass fast immer von der Polizei ein richterlicher Beschluss in Bezug auf den Blutalkoholtest erwirkt werden muss. Ohne Anordnung des Richters darf dies nur noch in Ausnahmefällen geschehen. Es gibt sogar schon einige Gerichte, die in solchen Fällen ein Beweisverwertungsverbot ausgesprochen haben.