Das Aufreißen von Verpackungen verpflichtet zum Kauf

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Das stimmt so nicht: Eine Pflicht zum Kauf besteht nicht.

Durch das Aufreißen oder Öffnen einer Verpackung im Laden kommt kein Kaufvertrag zustande. Damit ist auch niemand zur Abnahme der Ware verpflichtet. Wird die Ware allerdings beschädigt, muss der Verbraucher Schadenersatz leisten.

Dies gilt auch für Lebensmittel, die im offenen Zustand unverkäuflich sind. Hier gilt: Der Kunde muss den Wert der Ware ersetzen, auch wenn er das Produkt nicht mitnehmen will. Wichtig: Auch das Durchblättern von Zeitschriften verpflichtet nicht zum Kauf. Der Ladenbesitzer kann dem Kunden aber das Weiterlesen verbieten.