Nur die Polizei darf jemanden festnehmen

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Das stimmt so nicht. § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO lautet: "Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen."

Dieses Festnahmerecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat angetroffen werden. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der strafbaren Handlung in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort angetroffen worden ist. Die Straftat muss darüber hinaus auch tatsächlich begangen worden sein.

Festnahmegrund kann neben dem Fluchtverdacht des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen sein, seine Identität zu offenbaren. Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen – es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (zum Beispiel durch Untertauchen).