Der Crash bei Pensionskassen - wie vermeide ich Nachteile?

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Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Niedergang der Pensionskassen und den Folgen wissen müssen.

Die Süddeutsche Zeitung titelt am 04.05.2018 „Zehntausende müssen um Betriebsrenten zittern". Die Bild-Zeitung setzt am selben Tag noch einen drauf und meint „Millionen müssen um ihre Betriebsrente fürchten".

Mindestens zwei Pensionskassen sollen kurz davor stehen, Zahlungen an die aktuellen Betriebsrentner und die Zusagen an die künftigen Empfänger spürbar abzusenken. Eine große Anzahl weiterer Pensionskassen muss ebenfalls kämpfen und denkt über Absenkungen nach, so berichtet die Süddeutsche Zeitung. 

Die Hauptursache sind niedrige Zinsen. Bereits vor zwei Jahren hat Frank Grund, der Exekutivdirektor bei der Finanzaufsicht BaFin zum ersten Mal vor Problemen der Pensionskassen gewarnt. Seitdem hat sich aber nichts geändert. Die Lage sei vielmehr noch ernster geworden, wie Grund berichtet. „Ohne zusätzliches Kapital von außen werden einige Pensionskassen nicht mehr ihre vollen Leistungen erbringen können." (Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 04.05.2018).

 

Nicht nur die niedrigen Zinsen sind schuld, teilweise ist den Pensionskassen wohl auch Misswirtschaft vorzuwerfen. So haben Pensionskassen ihre Atom-Beteiligung verdreifacht. Bereits im Sommer letzten Jahres förderte eine kleine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion zutage, dass nicht nur einzelne Bundesländer, sondern auch der Bund selbst beträchtliche Gelder der Pensionsfonds für Beamte und Soldaten in Atomkraftwerke (AKW) in Deutschland und den Rest Europas investiert haben. Die damalige Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD), die nach eigenen Angaben von den AKW-Investitionen nichts gewusst haben will, kündigte daraufhin an, diese Investitionspraxis schnellstmöglich zu beenden. Umgesetzt sind diese hehren Vorsätze aber bis heute nicht.

Was aber bedeutet das für Betriebsrentner bzw. Arbeitnehmer mit Betriebsrentenansprüchen und Arbeitgeber?

Arbeitnehmer sollten wissen, dass für Kürzungen bei den Pensionskassen der Arbeitgeber in der Regel geradestehen muss. Er haftet aus der erteilten Versorgungszusage arbeitsrechtlich auf die volle, versprochene Rente - auch wenn es zu Kürzungen bei der Pensionskasse kommt.

Er haftet somit auch bei schlechter Performance der Pensionskasse mindestens für den Erhalt der von ihm zugesagten und zur Verfügung gestellten Finanzierungsbeiträge zu ihrem Nominalwert bei Rentenbeginn. Man spricht hier von einer Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).

Dass eine solche Einstandspflicht für den Arbeitgeber besteht, bestätigt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 19.06.2012, 3 AZR 408/10).

Das bedeutet: In vielen Fällen muss der Arbeitgeber für Kürzungen durch das Versorgungsunternehmen (Pensionskasse) unmittelbar einstehen.

Wir bieten Ihnen einen kostenlosen Quickcheck, ob auch für Sie ein Anspruch auf Ausgleich gegeben ist.

Auch für Arbeitgeber besteht Hoffnung: In vielen Fällen halten Pensionskassen die Informationspflichten nach dem Versicherungsaussichtsgesetz nicht ein. Daraus lassen sich Schadensersatzansprüche herleiten. Denkbar ist es auch, eine betriebliche Altersversorgung zu widerrufen oder auf ein anderes Versorgungssystem auszulagern, wobei dann der sogenannte Past-Service auf die erdienten Anwartschaften eingefroren wird. 

Ein Patentrezept für alle Arbeitgeber gibt es nicht. Auch hier bieten wir aber an, im Rahmen eines Quickchecks zu prüfen, welche Möglichkeiten Sie als Arbeitgeber haben, drohenden Schaden abzuwenden oder aus dem gewählten Durchführungsweg auszubrechen.

Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

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