Fake - Ankündigung Abmahnung wegen Verstoß gegen DSVGO Artikel 83 – E-Mail von Rechtsanwalt

Mehr zum Thema: Datenschutzrecht, Verstoß, DSGVO, Rechtsanwalt, Könicke, Abmahnung
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Unternehmen sollten dennoch wachsam bezüglich Abmahnungen bleiben

In den letzten Tagen wurden eine Vielzahl von E-Mails mit dem Betreff Ankündigung Abmahnung wegen Verstoß gegen DSVGO Artikel 83 versandt, die für Verunsicherung gesorgt haben.

Der Adressat war ein Rechtsanwalt, der sich zwischenzeitlich bereits ausdrücklich von dem Inhalt der E-Mail distanziert hat, da er nach eigenem Bekunden selbst ein Opfer eines Hackerangriffs geworden ist.

Sascha  Kugler
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Kurfürstendamm 136
10711 Berlin
Tel: +49308803400
Web: http://www.ligant.de
E-Mail:
Strafrecht, Medizinrecht, Verkehrsrecht, Datenschutzrecht

Die E-Mails wurden wahllos an Unternehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler wie Ärzte, Steuerberater und Rechtsanwälte verschickt.

In der E-Mail heißt es:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wurden beauftragt, eine Abmahnung wegen Verletzung der DSVGO gegen Sie auszusprechen.
Unser Mandant muniert diverse Rechtsverletzungen Ihrerseits hinsichtlich der gespeicherten personenbezogenen Daten.
Darüberhinaus sind dieverse Elemente Ihrer Website nicht konform.
Ich mache darauf aufmerksam, dass Verstösse bis zu 4% des weltweiten Umsatzes betragen können.
Wir streben daher einen Geldbertrag von mind. 10.000 EUR an.

Eine ausführliche Abschrift erhalten Sie in den nächsten Tagen per Post.

Wenn Sie hierzu telefonsich Stellung nehmen wollen, so können Sie dies gerne tun.
Wir sind als seriöse Kanzlei bereit, Aussprache zu halten.

In diesem Fall stellte sich schnell heraus, dass der Adressat der E-Mail nicht der Verfasser war und mit dem Inhalt der E-Mail nichts zu tun hatte.

Gleichwohl stellt sich die Frage, was zu tun gewesen wäre, wenn die E-Mail von einem Adressaten versandt worden wäre, der die Angelegenheit auch weiter verfolgt hätte.

Betroffene Unternehmen sollten Abmahnungsmails von echten Anwälten ernst nehmen

Inhaltlich gab die E-Mail nicht viel her. Der E-Mail war nicht zu entnehmen, welcher Vorwurf bzw. welche Verletzung konkret gerügt werden sollte. Gleichwohl sollte so eine Mail ernst genommen werden und sich jeder Adressat / Verantwortliche spätestens jetzt Gedanken machen, ob das eigene Unternehmen DSGVO konform arbeitet und somit angreifbar ist.

Der Adressat wird höchstwahrscheinlich mit der angedrohten Abmahnung und dem geforderten Geldbetrag in Höhe von 10.000,00 € keinen Erfolg haben, eine Meldung bei der zuständigen Datenschutzbehörde kann einem Unternehmen aber gleichwohl viel Ärger und Arbeit bereiten.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf Grundlage der DSGVO nicht möglich

Eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt oder Konkurrenten wegen eines Wettbewerbverstoßes wird keine Aussicht auf Erfolg haben, da ein Mitbewerber, mit dem Ziel, Verstöße gegen die DSGVO geltend zu machen, nach den §§ 3 Abs.1, 3a i.V.m. § 8 Abs.3 Nr.1 UWG weder anspruchsberechtigt noch klagebefugt ist. Die DSGVO enthält in den Artikeln 77-84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern abschließende Regelung, so dass eine Abmahnung für Dritte aus dem UWG ausgeschlossen ist, so auch LG Wiesbaden, Urteil vom 05.11.2018 (Az. 5 O 214/18)

Das LG Magdeburg hat dies mit Urteil vom 18.01.2019, Az. 36 O 48/18, bestätigt. Demnach ist die DSGVO ein abschließendes Sanktionssystem. Wettbewerber haben daher keine Klagebefugnis nach UWG, um DSGVO-Verstöße abzumahnen.

Es bleibt dem Abmahnenden somit allein übrig, eine entsprechende Beschwerde an die zuständige Datenschutzbehörde zu verfassen, die nach Anhörung des Verantwortlichen gegebenenfalls Sanktionen und Bußgelder wegen Verstöße gegen die DSGVO erlassen kann.

Die versandte E-Mail mit der Androhung einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen DSGVO zeigt, dass das Thema Datenschutz in den Unternehmen durch die Verantwortlichen ernst genommen werden sollte. Die Unternehmensleitung (d.h. Geschäftsführung, Vorstand, Inhaber) trägt grundsätzlich die Gesamtverantwortung für den Datenschutz. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach der DSGVO muss in jedem Unternehmen durch die oberste Führungsebene initiiert und überwacht werden.

Verstöße gegen die DSGVO können Bußgelder nach sich ziehen

Dabei ist zu beachten, dass die Anzahl der von den Datenschutzbehörden verhängten Bußgelder stetig zunimmt. Die DSGVO konforme Umsetzung des Datenschutzes im Unternehmen ist daher, unabhängig von der E-Mail mit der Androhung einer Abmahnung, unerlässlich.

Die Kosten einer Beratung zur Umsetzung der DSGVO im Unternehmen sollte kein Verantwortlicher scheuen. Zumal die Kosten der Beratung für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU´s) zum Thema Datenschutz in den meisten Fällen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfahrkontrolle (BAFA) mit bis zu 80 % der Beratungskosten gefördert werden, sofern der gewählte Berater (wie zum Beispiel unter www.itm-dsgvo.de) BAFA zertifiziert ist. Datenschutz ist Chefsache und sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden.

Sascha Kugler
Rechtsanwalt und Partner
DEKRA zertifizierte Fachkraft für Datenschutz
TÜV - zertifizierter Compliance Officer

LIGANT Rechtanwälte und Notar
Kurfürstendamm 136
10711 Berlin

Tel.: 030 880 340 0
Fax: 030 880 340 31

kugler@ligant.de
www.ligant.de
www.itm-dsgvo.de
www.easy-hinweis
Das könnte Sie auch interessieren
Datenschutzrecht Erste Abmahnung nach UWG wegen Verstoß gegen die DSGVO - Wie Sie sich vor Abmahnungen schützen können!
Datenschutzrecht Erste Bußgelder wegen Verstößen gegen die DSGVO!
Datenschutzrecht DSGVO Datenschutz – Anrufe der deutschen Umwelthilfe (DUH)
Datenschutzrecht Abmahnung des IGD Interessengemeinschaft Datenschutz e.V. wegen Verstoß gegen die DSGVO - SSL Verschlüsselung