Augen auf bei der Schufa-Datenübermittlung

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Das OLG Düsseldorf hatte in der Berufungsinstanz einen interessanten datenschutzrechtlichen Fall zu entscheiden. Der Kläger begehrte die Löschung von Daten, welche die Beklagte an die Schufa übermittelt hatte. Die AGB der Beklagten enthielten eine Einwilligungserklärung zum Datenschutz. Weiterhin wurde dort eine Datenübermittlung nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur nach erfolgter Interessenabwägung zugesichert. Das Gericht prüft zunächst die Voraussetzungen der  §§ 4 I, 4 a I BDSG (Einwilligung in die Datenübermittlung) einerseits und die Voraussetzungen des § 28 I Satz 1 Nr. 2, III Satz 1 Nr. 1 BDSG andererseits. Diese Norm statuiert die oben bereits angesprochene Pflicht zur umfassenden Interessenabwägung. Hierbei  sind einerseits die Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen und auf der anderen Seite die Interessen  der Schufa und der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung  von Daten zur Zahlungsfähigkeit und zur Zahlungswilligkeit. Erfolgt eine Datenübermittlung zu Unrecht, kann sich ein Löschungsanspruch aus § 35 II Satz 2 Nr. 1 BDSG ergeben.

Daneben stellt eine solche Datenübermittlung auch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, welches als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB negatorischen Schutz gewährt. Das Gericht konnte diese Entscheidung letztlich offen lassen, da die Beklagte unstreitig eine Interessenabwägung nicht vorgenommen hatte. Die Datenübermittlung war aus diesem Grund rechtswidrig und die Schufa ist zur Löschung der übermittelten Daten verpflichtet. Auch die dem Kläger entstandenen Anwaltskosten musste die Beklagte nach §§ 280 I, 241 II BGB bzw. § 823 I BGB wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ersetzten. Die Entscheidung verdeutlicht ein in der Rechtswirklichkeit täglich auftauchendes Problem: vermeintlich säumige Schuldner werden von ihren Gläubigern mit einer Datenübermittlung an die Schufa regelrecht "bedroht". In diesem Zusammenhang deutet das OLG Düsseldorf an, dass eine Datenübermittlung an die Schufa wohl regelmäßig unzulässig sein dürfte, wenn nicht zuvor die zivilrechtlichen Streitpunkte rechtskräftig geklärt worden sind. Anderenfalls könnte die Datenübermittlung an die Schufa zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen "Zwangsvollstreckungsmaßnahme" werden. Regelmäßig benötigt der Gläubiger hierzu jedoch einen rechtskräftigen Titel. Damit schließt sich das OLG dem AG Elmshorn, Beschluss vom 2. 6. 2005 - 50 C 60/05 an, welches einen ähnlichen Fall zu entscheiden hatte.

Im Ergebnis ist daher jedem Verbraucher anzuraten, dass er seine Daten, welche bei der Schufa hinterlegt sind, immer gut im Auge behält. Weiterhin müssen Sie sich nicht von Unternehmen mit Schufa-Einträgen „bedrohen" lassen. In einem solchen Fall können Sie gegen das Unternehmen eine einstweilige Anordnung erwirken und es dem Unternehmen untersagen, Sie mit einem solchen Eintrag zu bedrohen. In jedem Fall gilt aber: Ignorieren Sie in keinem Fall Mahnungen von Unternehmen. Wenn Sie Einwände gegen eine Forderung haben, so teilen Sie dies dem Unternehmen mit. Wenn erstmal ein vollstreckbarer Titel gegen Sie in der Welt ist, so ist auch ein Schufa-Eintrag in den meisten Fällen gerechtfertigt!