Bayrische Datenschutzbehörde: Offene E-Mailverteiler können teuer werden

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Verwendung eines offenen E-Mail-Verteilers ist datenschutzrechtlich unzulässig

Eine kleine Unaufmerksamkeit kostete eine Menge Geld: Eine Mitarbeiterin verwechselte in ihrem E-Mailprogramm offenbar die Felder "Kopie" und "Blindkopie" miteinander und legte damit für jeden Empfänger den eigenen Verteiler offen.

Wer einen Newsletter erstellt, muss darauf achten, alle Empfänger im Feld "BCC" (Blind Carbon Copy) einzutragen, mahnt das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht in einer aktuellen Pressemitteilung. Anders als in dem Feld "CC" (Carbon Copy) sehen andere Empfänger nicht, wer die Nachricht sonst noch empfangen hat. Werden jedoch gegen den Willen der einzelnen Empfänger ihre E-Mailadressen anderen Empfängern weitervermittelt, kann darin nach den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Normen eine datenschutzrechtlich relevante Handlung liegen und so mit einem Bußgeld geahndet werden. 

Johannes von Rüden
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E-Mailadressen können personenbezogene Daten sein, wenn sie Vor-und Nachnamen enthalten

Das BayLDA sah in E-Mailadressen, die sich auch aus Vor- und Nachnamen zusammensetzen, personenbezogene Daten im datenschutzrechtlichen Sinne. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)". Personenbezogene Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, oder ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein gesetzliche Rechtfertigung, um einen E-Mailverteiler offen zu legen, besteht nicht. Auch wird niemand, der sich in einen Newsletter einträgt, wohl zustimmen, dass andere Kunden Kenntnis davon erhalten, selber Teil des Verteilers zu sein.

Im vorliegenden Fall verhängte das BayLDA das Bußgeld persönlich gegen die Mitarbeiterin; wies aber zugleich darauf hin, dass ein solcher Verstoß "sehr schnell und fahrlässig geschehen kann". Man werde sich daher in Zukunft eher an das Unternehmen wenden.

Unsere auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Partnerschaft von Rechtsanwälten legt es daher vor allem jungen Startups nahe, sich intensiv mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Newslettern und E-Mailverteilern zu beschäftigen. So sind neben den datenschutzrechtlichen Aspekten stets wettbewerbsrechtliche Aspekte zu beachten. Ein Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen kann nicht nur teure Bußgelder und Abmahnungen nach sich ziehen, sondern auch geschäftliche Nachteile nach sich ziehen, wenn etwa die Konkurrenz im Verteiler steht und ihr der gesamte Kundenstamm offengelegt wird.

VON RUEDEN
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