Das Recht auf Vergessenwerden
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Im digitalen Zeitalter hinterlassen wir täglich zahlreiche Spuren im Internet – sei es durch Social-Media-Profile, Foreneinträge, Kommentare oder geschäftliche Angaben. Doch was passiert, wenn Informationen, die längst irrelevant, unangenehm oder sogar falsch sind, dauerhaft online bleiben? Hier greift das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden", das durch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der EU seit 2018 gestärkt wurde.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie Einzelpersonen und Unternehmen dieses Recht nutzen können, um persönliche Daten löschen zu lassen, welche Schritte dabei notwendig sind und warum die Unterstützung durch Anwält:innen oft unverzichtbar ist.


seit 2024
Was ist das Recht auf Vergessenwerden?
Das „Recht auf Vergessenwerden" ist ein zentraler Bestandteil des Datenschutzrechts und in Artikel 17 der DSGVO geregelt. Es gibt Betroffenen das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn:
- Die Daten nicht mehr notwendig sind, z. B., weil sie veraltet oder irrelevant geworden sind.
- Die Daten rechtswidrig verarbeitet wurden.
- Der Betroffene seine Einwilligung zur Verarbeitung widerrufen hat.
- Daten zu Unrecht veröffentlicht wurden oder eine Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen.
- Eine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung entfällt.
Wichtig ist dabei: Dieses Recht gilt sowohl gegenüber Website-Betreibern als auch gegenüber Suchmaschinen wie Google, die verpflichtet sind, bestimmte Links aus ihren Suchergebnissen zu entfernen.
Schritte zur Löschung persönlicher Daten
Um das Recht auf Vergessenwerden zu verfolgen, sind folgende Schritte erforderlich:
- Relevanz prüfen
Bevor ein Antrag gestellt wird, sollte geprüft werden, ob ein Anspruch auf Löschung besteht. Daten können nicht gelöscht werden, wenn rechtliche Pflichten oder das öffentliche Interesse einer Löschung entgegenstehen. - Den richtigen Ansprechpartner identifizieren
Je nach Art der Daten muss der Antrag an unterschiedliche Stellen gerichtet werden: - Website-Betreiber, wenn die Daten direkt auf einer Webseite veröffentlicht wurden.
- Suchmaschinen, wenn es um Links in den Suchergebnissen geht.
- Soziale Netzwerke oder Plattformbetreiber, wenn es sich um Inhalte auf deren Seiten handelt.
- Antrag stellen
Ein schriftlicher Antrag ist nicht notwendig, aber es empfiehlt sich, diesen zumindest in Textform möglichst detailliert zu stellen. Um den Anspruch geltend zu machen, sollte man die folgenden Punkte berücksichtigen: - Klare Angaben zu den Daten oder Links, die entfernt werden sollen.
- Eine fundierte Begründung, warum die Löschung gerechtfertigt ist.
- Beweise für die Betroffenheit, etwa Screenshots oder Verweise auf die betreffenden Inhalte.
- In vielen Fällen ist ein Identitätsnachweis erforderlich, etwa eine Kopie eines Personalausweises.
- Fristen abwarten
Die Verantwortlichen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats auf den Löschantrag zu reagieren. Wird die Frist nicht eingehalten oder der Antrag abgelehnt, können weitere Schritte eingeleitet werden. - Beschwerde einlegen oder klagen
Wenn die Löschung verweigert wird oder keine Antwort erfolgt, können Betroffene eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einreichen. Bei hartnäckigen Fällen bleibt der Gang vor Gericht oft der einzige Weg.
Um ggf. rechtliche Schritte einzuleiten, ist es empfehlenswert, dass sowohl der Antrag auf Löschung als auch sämtliche Korrespondenz vom Betroffenen dokumentiert und gespeichert werden.
Warum ein Anwalt oft unverzichtbar ist
Das Recht auf Vergessenwerden klingt in der Theorie klar, kann in der Praxis jedoch kompliziert sein. Website-Betreiber, internationale Plattformen oder Suchmaschinen wie Google versuchen häufig, Anträge abzuweisen oder zu verzögern. Anwält:innen im Bereich Datenschutz- oder IT-Recht können hier entscheidend helfen.
Anwält:innen können:
- Den rechtlichen Anspruch prüfen und feststellen, ob ein Löschantrag Aussicht auf Erfolg hat.
- Den Antrag rechtssicher formulieren, sodass alle notwendigen Angaben enthalten sind. Dies erhöht die Erfolgschancen der Löschung.
- Mit den Verantwortlichen verhandeln, insbesondere, wenn sich Betreiber oder Suchmaschinen querstellen.
- Rechtliche Schritte einleiten, etwa bei der Datenschutzbehörde oder vor Gericht.
- Schadensersatzansprüche prüfen, falls durch die Datenveröffentlichung ein Schaden entstanden ist.
Besonders in Fällen mit internationalem Bezug, beispielsweise bei US-amerikanischen Plattformen wie Google, Facebook oder LinkedIn, ist rechtliche Unterstützung oft unverzichtbar. Anwält:innen kennen die notwendigen Verfahren und Anlaufstellen, um auch komplexe Fälle effizient zu lösen.
Das Recht auf Vergessenwerden für Unternehmen
Nicht nur Einzelpersonen, auch Unternehmen können vom Recht auf Vergessenwerden profitieren. Insbesondere, wenn geschäftsschädigende Informationen oder falsche Angaben im Netz kursieren, kann die Löschung solcher Inhalte entscheidend für den Ruf und die Wettbewerbsfähigkeit sein. Anwält:innen können hier strategisch beraten und helfen, den guten Ruf wiederherzustellen.
Fazit
Das Recht auf Vergessenwerden ist ein mächtiges Instrument, um im digitalen Zeitalter Kontrolle über die eigenen Daten zurückzugewinnen. Doch die praktische Umsetzung kann anspruchsvoll sein, besonders bei komplizierten oder grenzüberschreitenden Fällen. Anwält:innen können Betroffenen helfen, ihre Rechte durchzusetzen und dafür sorgen, dass persönliche oder geschäftliche Daten schnell und rechtssicher aus dem Netz entfernt werden.
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Rechtsanwalt Martin Jedwillat
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