Einmeldung von Negativdaten an die SCHUFA durch ein Kreditinstitut

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Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.05.2008 (Aktenzeichen 14d O 39/08) entschieden, dass eine Einmeldung von Negativdaten in den Schufadatenbestand durch ein Kreditinstitut rechtswidrig ist, sofern der Übermittelnde keine Interessenabwägung vorgenommen hat.

Dies gilt auch dann, wenn die Meldung „an sich richtig ist", also etwa für den Fall, dass der Zahlungsverzug des Bankkunden objektiv vorliegt und auch die weiteren Einmeldevoraussetzungen gegeben wären.

Denn sowohl die so genannte "Schufa-Klausel" als auch die Zulässigkeit einer Datenübermittlung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 28 BDSG) setzen voraus, dass eine Übermittlung von Daten an die Schufa nur nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Da hier das beklagte Kreditinstitut im Prozess eingeräumt hatte, die Meldungen ohne jegliche Interessenabwägung an die Schufa zu übermitteln, war die von ihr getätigte Einmeldung von Negativdaten in den Schufadatenbestand rechtswidrig, da sie die unabdingbare Interessenabwägung unterlassen hatte.

Das Landgericht Düsseldorf stellt in seiner Entscheidung ebenfalls klar, dass selbst für den Fall, dass in einem Kreditkartenvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine allgemeine Einwilligung in die Datenübermittlung an die Schufa unter Verzicht auf eine Interessenabwägung enthalten wäre, diese nach § 307 BGB unwirksam wäre, da dies den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht genügen würde.

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