Findet die DSGVO auch für personenbezogene Daten von Verstorbenen Anwendung?

Mehr zum Thema: Datenschutzrecht, DSGVO, personenbezogene, Daten, Verstorbene
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Praktische Fragen und Antworten aus dem Bereich des Datenschutzes und seinem Alltag

Gilt die EU-DSGVO auch für Verstorbene?

Im Rahmen meiner anwaltlichen Beratungstätigkeit im Datenschutzrecht als auch im Rahmen meiner Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) bzw. Datenschutzauditor (TÜV) werden immer wieder alltägliche Fragen zum Datenschutz und der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) an mich herangetragen.

Hierzu zählt u.a. auch die vorgenannte Frage, ob die DSGVO auch für Verstorbene gelte. Gerade im Bereich der privaten Ahnenforschung und Familienstammbäume (Genealogie) wird diese Frage gestellt.

Bernhard Schulte
Partner
seit 2017
Rechtsanwalt
Europaallee 65
50226 Frechen
Tel: 02234-914371
Web: http://www.ra-schulte.net
E-Mail:
Erbrecht, Kaufrecht, Datenschutzrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht
Preis: 97 €
Antwortet: ∅ 1 Std. Stunden

DSGVO gilt nur für lebende Menschen

Die DSGVO gilt nicht für personenbezogene Daten von Verstorbenen.

Bereits aus Art. 1 der DSGVO geht hervor, dass die DSGVO den Schutz von natürlichen Personen zum Ziel hat. Geschützt werden die Grundfreiheiten und Grundrechte von natürlichen Personen. Natürliche Personen sind jedoch nur lebende Menschen, keine Verstorbene. Schon daraus ergibt sich, dass die DSGVO nicht für personenbezogene Daten von Verstorbenen gilt.

Zudem wird das ebenfalls in den Erwägungsgründen zur DSGVO klargestellt. In Erwägungsgrund Nr. 27 zur DSGVO heißt es, dass diese Verordnung nicht für personenbezogene Daten von Verstorbenen gilt. Daneben bestätigt die erste Rechtsprechung hierzu diese Position (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss. v. 09.10.2018, Az.: 11 W 717/18).

Kleiner Exkurs für die private Ahnenforschung

Bei der privaten Familienforschung findet die DSGVO keine Anwendung, da es am sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fehlt. Diese gilt ausdrücklich nicht für die Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten durch natürliche Personen (vgl. Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO).

Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Europaallee 65
50226 Frechen

++ Internet: https://rechtshop.ra-schulte.net & www.ra-schulte.net ++

Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) & externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Datenschutzrecht Trickformulare der Datenschutzauskunfts-Zentrale
Datenschutzrecht Sind DSGVO Verstöße durch Wettbewerber abmahnbar? Die Rechtslage ist noch unklar.