Findet die DSGVO auch für personenbezogene Daten von Verstorbenen Anwendung?
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Gilt die EU-DSGVO auch für Verstorbene?
Im Rahmen meiner anwaltlichen Beratungstätigkeit im Datenschutzrecht als auch im Rahmen meiner Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) bzw. Datenschutzauditor (TÜV) werden immer wieder alltägliche Fragen zum Datenschutz und der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) an mich herangetragen.
Hierzu zählt u.a. auch die vorgenannte Frage, ob die DSGVO auch für Verstorbene gelte. Gerade im Bereich der privaten Ahnenforschung und Familienstammbäume (Genealogie) wird diese Frage gestellt.


seit 2017
DSGVO gilt nur für lebende Menschen
Die DSGVO gilt nicht für personenbezogene Daten von Verstorbenen.
Bereits aus Art. 1 der DSGVO geht hervor, dass die DSGVO den Schutz von natürlichen Personen zum Ziel hat. Geschützt werden die Grundfreiheiten und Grundrechte von natürlichen Personen. Natürliche Personen sind jedoch nur lebende Menschen, keine Verstorbene. Schon daraus ergibt sich, dass die DSGVO nicht für personenbezogene Daten von Verstorbenen gilt.
Zudem wird das ebenfalls in den Erwägungsgründen zur DSGVO klargestellt. In Erwägungsgrund Nr. 27 zur DSGVO heißt es, dass diese Verordnung nicht für personenbezogene Daten von Verstorbenen gilt. Daneben bestätigt die erste Rechtsprechung hierzu diese Position (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss. v. 09.10.2018, Az.: 11 W 717/18).
Kleiner Exkurs für die private Ahnenforschung
Bei der privaten Familienforschung findet die DSGVO keine Anwendung, da es am sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fehlt. Diese gilt ausdrücklich nicht für die Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten durch natürliche Personen (vgl. Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO).
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Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) & externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
