Löschpflicht bei Jameda – Premiumfunktionen verhindern Stellung als neutraler Informationsvermittler

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Wieder Streit um das Online-Bewertungsportal Jameda. Das Oberlandesgericht Köln entspricht dem Löschungsverlangen zweier Ärzte und entschied, dass die Ausgestaltung der Bewertungsplattform teilweise nicht dem reinen Informationsaustausch diene.

Umstrittene Bewertungsplattform im Internet

Nicht zum ersten Mal steht das Online-Bewertungsportal für Ärzte, „Jameda.de", in der Kritik. Nun hatte auch das OLG Köln über die Klage zweier Ärzte zu entscheiden, die die Löschung ihrer Profile bei Jameda erreichen wollten, die ohne ihr Einverständnis angelegt worden waren.

Jameda ist eines der größten Bewertungsportale für Ärzte in Deutschland.  Die Plattform unterscheidet zwischen sogenannten Basis- und Premiumprofilen. Dabei sind die Premiumprofile im Vergleich zu den Basisprofilen mit mehr Funktionen und Informationen für den Arzt versehen und daher auch kostenpflichtig.

Bernd Fleischer
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Premiumfunktionen führen zur Ungleichbehandlung

Das OLG hat in seiner Entscheidung die einzelnen Funktionen der Premiumprofile im Vergleich zu den Basisprofilen genau unter die Lupe genommen. Dabei beanstandete das Gericht insbesondere, dass auf den Basisprofilen auf eine Liste mit weiteren Ärzten und auf Fachartikel zahlender Premiumprofile von Ärzten verwiesen wurde. Dagegen tauchen solche Verweise bei den zahlenden Profilen nicht auf. Auch wurden die Ärzte der bezahlten Profile mit Bildern dargestellt, während dies bei den unbezahlten Profilen unterblieb. Weiter wurde bei den Basisprofilen auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete verwiesen. Auch ein solcher Hinweis war auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen. Insgesamt stellte das OLG damit eine Reihe von Unterschieden zwischen den unterschiedlichen Profilen auf Jameda fest.

Konsequente Fortführung bisheriger BGH-Rechtsprechung  

Das OLG hat sich bei der Frage der Zulässigkeit dieser Unterschiede auch an einer Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Löschungspflicht bei Jameda vom 20.02.2019 (Az.: VI ZR 301/17) orientiert. Der BGH stellte in dieser Entscheidung darauf ab, ob die Bewertungsplattform ihre grundsätzlich zulässige Position als „neutraler" Informationsvermittler" verlässt, indem den zahlenden Kunden „verdeckte Vorteile" eingeräumt werden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als "Werbeplattform" für Premiumkunden benutzt würden. Diesen werde dann ein besonderer Vorteil gewährt, der für die Nutzer der Plattform nicht erkennbar sei.

Dies sei vorliegend bei den beanstandeten Funktionen von Jameda der Fall. Insbesondere die  unterschiedlichen Verweise in den Basisprofilen auf andere Ärzte oder deren Fachartikel, die bei den Premiumprofilen ausbleiben, seien daher unzulässig. Die Basisprofile seien dann als „Absprungplattform" auf die Profile anderer Ärzte anzusehen. Warum bei den Basisprofilen ein solcher Verweis auftaucht und bei den Premiumprofilen dagegen nicht, werde für den Nutzer zudem  nicht deutlich. Vielmehr werden die Basiskunden und die Premiumkunden der Plattform unterschiedlich behandelt. Potentielle Patienten könnten daraus auch auf einen Qualitätsunterschied der Ärzte schlussfolgern.

Bei dieser Ausgestaltung diene das Portal dann eben nicht mehr dem reinen Informationsaustausch zwischen potentiellen Patienten. In einem solchen Fall aber müsse auch ein Arzt dann nicht hinnehmen, als Basiskunde gegen seinen Willen bei Jameda aufgeführt zu werden. Ärzte, die nicht bei Jameda gelistet werden möchten, haben dann einen datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch über Art. 17 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Premiumfunktionen bei Jameda seien damit teilweise unzulässig ausgestaltet, so das Urteil der Kölner Richter (Urteil vom 14.11.2019; Az.: 15 U 89/19; 15 U 126/19).

Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.rosepartner.de/jameda-bewertung-loeschen.html

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