OLG Köln: Die DSGVO und Telefonnotizen

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Telefonnotizen sind personenbezogene Daten

OLG Köln: Telefonnotizen als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO

Nach Ansicht des Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) sind Gesprächs- und Telefonnotizen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Im dort verhandelten Fall ging es konkret um einen Auskunftsanspruch eines Versicherungskunden. Dieser begehrte als Betroffener gegenüber dem Versicherungsunternehmen Auskunft zu seinen personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO.

Das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO - Beinhaltet das auch Notizen über Telefongespräche, die im Laufe der Zeit vom Verantwortlichen über den Betroffenen gefertigt wurden?

Die streitige Frage im Verfahren war u.a., wie weit das Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO geht. Besonders ging es um die Frage, ob auch Telefonnotizen und Gesprächsnotizen des Versicherungsunternehmens über den Betroffenen personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen und somit vom Auskunftsrecht umfasst sind.

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Die Vorinstanz (LG Aachen) sowie das LG Köln in einer anderen Sache sahen das noch anders.

In der Vorinstanz hatten das Landgericht Aachen (LG Aachen) als auch das Landgericht Köln (LG Köln, Urt. v. 18.03.2019, Az.: 26 O 25/18) in einem anderen Verfahren dies im Ergebnis noch verneint.

OLG Köln: Telefonnotizen sind personenbezogene Daten

In einem kürzlich ergangenen Urteil des OLG Köln (Urteil v. 26.07.2019, Aktenzeichen 20 U 75/18) widersprach das OLG den beiden vorgenannten Entscheidungen des Landgerichts Aachen und des Landgerichts Köln. Nach Ansicht des Oberlandesgericht Köln sind Telefonnotizen und Gesprächsnotizen personenbezogene Daten. Daher seien diese ebenfalls vom Auskunftsanspruch des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO umfasst.

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