Rechtssichere E-mail-Werbung

Mehr zum Thema: Datenschutzrecht, E-Mail, Werbung, Spam, Einwilligung, Opt-in, Newsletter
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Die wichtigsten Antworten für Shop-Betreiber

Für den Shop-Betreiber sind E-Mails bzw. Newsletter eine simple Möglichkeit der Werbung und der Kundenbindung. Über die rechtlichen Voraussetzungen der zulässigen E-Mail-Werbung herrscht bei den betroffenen Unternehmern aber immer noch weitgehend Unklarheit. Was ist zu tun, damit die eigene E-Mail-Werbung nicht als Spam betrachtet wird und womöglich eine kostenpflichtige Abmahnung auslöst?

Fragen und Antworten:

Daniela Schott
Rechtsanwältin
Ferdinand-Beit-Str. 7b
20099 Hamburg
Tel: 04041167625
Web: http://twitter.com/RA_Schott
E-Mail:
Internetrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Telekommunikationsrecht

1) Ich habe einen Newsletter erstellt und würde ihn nun gern an meine Kunden versenden. Darf ich das?

Sie dürfen, wenn Sie folgendes beachten:

1. Sie müssen die E-Mail-Adresse der betreffenden Kunden mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von diesen erhalten haben. Das bedeutet, es dürfen nur Bestandskunden beworben werden.

2. Sie dürfen nur eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen bewerben.

3. Der Kunde darf der Verwendung seiner E-Mail-Adresse nicht widersprochen haben. Hat der Kunde den Newsletter abbestellt, muss er aus dem Verteiler genommen werden.

4. Sie müssen den Kunden bereits bei Erhebung der E-Mail-Adresse klar und deutlich hingewiesen haben, dass er der Verwendung seine E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen kann UND Sie müssen diesen Hinweis ebenso deutlich bei jeder Verwendung der Adresse wiederholen. In jeder Ihrer Werbemails sollten daher Kontaktdaten enthalten sein sowie ein Hinweis darauf, an wen der Kunde sich in Sachen Abbestellung des Newsletters wenden kann.

Nur wenn alle der o.g. vier Punkte erfüllt sind, bedarf es keiner Einwilligung des Kunden in die Zusendung des Newsletters/der Werbemail. In allen anderen Fällen ist die Einwilligung des Kunden zur Zusendung von Newslettern/Werbemails erforderlich!

Achtung! Knackpunkt bei der Überprüfung, ob wirklich alle Voraussetzungen vorliegen, dürfte für den Shop-Betreiber die Formulierung aus Punkt 2 ähnliche Waren oder Dienstleistungen sein. Das KG Berlin ( Urteil vom 18.03.2011, Az. 5 W 59/11 ) hat hierzu kürzlich festgestellt, dass die Produkte austauschbar sein oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen müssen.

2) Der Kunde hat bei der letzten Bestellung meine AGB akzeptiert, in denen ich auf die Verwendung der E-Mail-Adresse usw. zu Werbezwecken hinweise. Damit liegt doch eine Einwilligung vor?

Vorsicht! Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen "versteckte" Einwilligung reicht nicht. Die Einwilligung in die Nutzung von Kontaktdaten für Fax- oder E-Mail-Werbung muss mittels einer gesonderten Erklärung erteilt werden. Erforderlich ist hier zumindest eine gesonderten Erklärung durch eine zusätzliche Unterschrift oder individuelles Markieren eines entsprechenden Feldes ("Opt-in"-Erklärung).

Dies gilt gegenüber Verbrauchern und Unternehmen und entsprechend auch für die Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern!

3) Was bedeutet Opt-In bzw. Double-Opt-in?

Wenn Sie als Werbender die o.g. vier Voraussetzungen aus Gründen auch immer nicht erfüllen können, dann benötigen Sie die Erlaubnis des Kunden, um ihm Werbung schicken zu dürfen.

Von einem Opt-in spricht man dabei, wenn der Kunde die Einwilligung durch Ankreuzen eines entsprechenden Feldes oder eine durch gesonderte Unterschrift erteilt.

Das sog. Double-Opt-in-Verfahren ist dagegen zweistufig aufgebaut: Der Kunde trägt seine E-Mail-Adresse in ein Webformular ein. Das Shopsystem sendet dann an die eingetragene Adresse eine E-Mail, in der der Kunde aufgefordert wird, seine Einwilligung durch Klicken auf einen Link zu bestätigen. Erst wenn der Kunde dies getan hat, darf er in den Verteiler für Werbemails oder Newsletter eingetragen werden.

Warum ein Double-Opt-in?

Die Beweislast für eine Einwilligung des Kunden in den Empfang von E-Mail-Newslettern liegt bei Ihnen als Versender! Nur beim Double-Opt-in kann der Versender sicher gehen, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse tatsächlich mit dem Erhalt von Werbemails einverstanden ist.

4) Ich habe Kundendaten über den Adresshandel erhalten. Bei diesen Daten kann man als Unternehmer davon ausgehen, dass die erforderliche Einwilligung des Kunden vorhanden ist.

Nein, kann man nicht. Der Geschäftsführer hat den Betrieb so zu organisieren, dass sichergestellt ist, dass Werbemails lediglich an solche Personen versandt werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Eine einfache Zusicherung des Veräußerers von Adressdaten reicht hierfür nicht aus. Möchte der Unternehmer gekaufte Adressdaten zur E-Mail-Werbung verwenden, muss er prüfen, ob zu den einzelnen Adressdaten entsprechend dokumentierte ausdrückliche Einwilligungen der Adressaten vorliegen ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009, Az. : I-20 U 137/09 ).

Rechtsanwältin Daniela Schott
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