Schmerzensgeld im Rahmen der DSGVO

Mehr zum Thema: Datenschutzrecht, DSGVO, Schmerzensgeld, Newsletter, Datenschutz, Werbung
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Die unlautere Zusendung von Werbung

Die Datenschutzgrundverordnung wurde im Mai 2018 wirksam. Seither wurde eine Abmahnwelle befürchtet, die allerdings bislang ausblieb. Dies könnte sich aber zukünftig ändern, da das Amtsgericht Diez sich kürzlich als erstes deutsches Gericht mit Schadensersatzansprüchen aufgrund von unzulässiger Werbung per Mail beschäftigen musste.

Das Gericht urteilte im Fall eines Online-Shops, deren Betreiberin Mails an ihre Kunden sendete. In diesen Mails bat die Beklagte die Kunden darum, die aufgrund des Inkrafttretens der DSGVO nun erforderliche Einwilligung zur Zusendung von Newslettern zu erteilen. Doch eine solche Einwilligung hätte bereits zuvor eingeholt werden müssen, sodass schon das Versenden der Mails eine unrechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Kundendaten darstellte. Daher klagte eine Betroffene auf Schmerzensgeld für einen erlittenen immateriellen Schaden gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Bernd Fleischer
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 414 37 59 00
Web: http://www.rosepartner.de
E-Mail:
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Recht anderer Staaten Polen

Wie fiel das Urteil des Amtsgerichts aus?

Die Richter des Amtsgerichts vertraten die Meinung, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO noch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld begründet. Es bedürfe eines konkreten Schadenserfolgs. Nicht aus jedem einfachen Verstoß würde ein Schadensersatz folgen, selbst wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt ist. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte freiwillig 50 € an die Klägerin gezahlt, welche 500 € forderte. Das Gericht hält die Zahlung von 50 € für mehr als ausreichend und bezweifelt sogar gleichzeitig deren Notwendigkeit. Es ist zu vermuten, dass die Richter bei willkürlicher Werbung zu einem späteren Zeitpunkt auf die Festsetzung eines Schmerzensgelds verzichtet hätten.

Das Schmerzensgeld nach der DSGVO

Um die Ziele der DSGVO zu erreichen, soll der Begriff des Schadens grundsätzlich weit ausgelegt werden. Dies lässt sich aus den Erwägungsgründen entnehmen, die den Willen des Gesetzgebers widerspiegeln. Eine Sanktionierung vor Werbung per Mail wäre im Sinne der DSGVO, da der Betroffene durch Art. 5 ff. DSGVO effektiv vor einer solchen unzulässigen Zusendung geschützt ist.

Gemäß der DSGVO soll nur der tatsächlich erlittene Schaden ersetzt werden. Ein Schmerzensgeld als Ersatz für einen immateriellen Schaden setzt voraus, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für dieses besteht. Bei einem Bagatelldelikt ist insbesondere letzteres fraglich.

Ob sich die Ansicht der Richter des AG Diez durchsetzt, bleibt abzuwarten. Der europäische Gesetzgeber verfolgt das Ziel, Betroffene effektiv zu schützen. Daher ist auch eine datenschutzfreundlichere Ansicht durchaus vertretbar. Zukünftige Urteile werden diesbezüglich mehr Gewissheit bringen.

Weitere Informationen zur Datenschutzgrundverordnung finden Sie HIER.

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Hamburg - Berlin - München - Frankfurt - Köln, Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht
www.rosepartner.de