Sind DSGVO Verstöße durch Wettbewerber abmahnbar? Die Rechtslage ist noch unklar.

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Eine erste Kurzübersicht zur bisherigen Rechtsprechung.

Sind Verstöße gegen die DSGVO durch Mitbewerber tatsächlich abmahnbar?

Dies ist eine sehr spannende Frage und unter Juristen umstritten. Zur verbindlichen Einführung der DSGVO in Deutschland mit dem Stichtag, dem 25.05.2018, wurden große Abmahnwellen prognostiziert. Diese sind bisher ausgeblieben. Es gab vereinzelte Abmahnungen, welche zu gerichtlichen Entscheidungen geführt haben.

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Nun liegen also die ersten gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Frage vor. Doch ist sich auch die bisherige Rechtsprechung uneins. Manche Gerichte nehmen eine solche Abmahnfähigkeit wegen Verstößen gegen die DSGVO durch Wettbewerber an, andere wiederum lehnen das ab.

Die folgende Kurzübersicht zur einschlägigen Rechtsprechung soll einen ersten Überblick zu den bisher getroffenen bzw. bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen geben.

Pro Abmahnfähigkeit:

  • LG Würzburg (Beschluss v. 13.09.2018, Az.: 11 O 1741/18)
  • OLG Hamburg (Urteil v. 25.10.2018, Az.: 3 U 66/17)

Contra Abmahnfähigkeit:

  • LG Bochum (Urteil v. 07.08.2018, Az.: 12 O 85/18)
  • LG Wiesbaden, Urteil vom 05.11.2018, Az.: 5 O 214/18)
  • LG Magdeburg (Urteil v. 18.01.2019, Az.: 36 O 48/18)

Dagegen darf man nicht vergessen, dass Betroffene entsprechende Abmahnungen wegen Verstößen gegen die DSGVO und die Nichteinhaltung ihrer Betroffenenrechte gegen Unternehmen aussprechen können.

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