Studie zeigt: Häufig drohen Inkassounternehmen zu Unrecht mit der Schufa!

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Voraussetzungen für einen Negativeintrag bei der Schufa

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen veröffentlichte das Ergebnis einer Studie unter der Überschrift „Unseriöses Inkasso ist eine bedrohliche Plage". Die Verbraucherschützer stellten als Fazit der Auswertung von eingegangenen Beschwerden bei vielen Inkassounternehmen „Willkür und Phantasiegebühren" fest. In 84 Prozent der Fälle war bereits die Hauptforderung unberechtigt, in 15 Prozent der Fälle war sie unklar und lediglich in einem Prozent der Fälle war sie berechtigt. Dies zeigte das Ergebnis der nicht repräsentativen Untersuchung. Gerade in solchen Fällen ist ein Negativeintrag in der Schufa, mit welchem dann häufig gedroht wird, unberechtigt. ilex Rechtsanwälte erklärt, warum dies so ist und wie sich die Betroffenen dagegen wehren können.

Ein Schufa-Negativeintrag – Was ist das eigentlich?

Schufa ist ein Gattungsbegriff. Im deutschen Sprachraum steht er stellvertretend für so genannte Auskunfteien. Diese sammeln Informationen über Verbraucher, Unternehmer und Unternehmen und berechnen anhand derer die Wahrscheinlichkeit, ob der Betroffene seine Gläubiger bedienen kann (Bonität). Ein Negativeintrag ist somit die Information über einen Zahlungsausfall (z.B. eine nicht bediente Rate). Sollte die Auskunftei einen solchen Eintrag speichern, so geht häufig eine schlechte Zahlungsprognose einher, was dem Betroffenen die Suche nach einer Wohnung oder einem Arbeitsplatz erschweren kann. Löst man sich vom Gattungsbegriff, so ist die Schufa Holding AG gemeint. Sie dürfte innerhalb der Bundesrepublik die Marktführerin in der Bonitätsbewertung von Verbrauchern sein.

Ulrich Schulte am Hülse
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Die Drohung mit dem Schufa-Eintrag

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen weist in seiner Studie darauf hin, dass nicht berechtigte Inkassogebühren in einigen Fällen dadurch kaschiert wurden, dass dem Angeschriebenen bei anhaltender Nichtzahlung gleich noch ein „Schufaeintrag" angedroht wurde. Dies offenbarte das von der Verbraucherzentrale benannte Beispiel einer Inkassoforderung aufgrund einer vermeintlichen Bereitstellung einer Dienstleistung unter „outlets.de".

Allerdings kann die rechtliche Frage, ob die Drohung mit einem Schufa-Negativeintrag verboten oder erlaubt ist, nur anhand des Einzelfalles beantwortet werden. Zunächst muss die unzulässige Drohung von der zulässigen Vorab-Information des vermeintlichen Schuldners unterschieden werden. Eine zulässige Vorab-Information ist bei solchen Forderungen nicht nur zulässig, sondern sogar erforderlich, wenn eine Forderung weder gerichtlich festgestellt noch durch den Schuldner anerkannt wurde (so genannte weiche Negativmerkmale). Die Stelle, die den Zahlungsausfall einer Auskunftei melden möchte, ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz sogar dazu verpflichtet, den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung zu informieren.

Hiervon abzugrenzen ist aber die unzulässige Drohung. Bei einer Drohung steht nicht der Informationscharakter im Vordergrund, sondern das Ziel, Druck auf den Schuldner auszuüben. Wenn ein Inkasso-Unternehmen schreibt: „Wenn Sie nicht umgehend zahlen, tragen wir dies bei der SCHUFA ein" stellt sie damit ein Übel für den Fall in Aussicht, dass der Schuldner der Aufforderung nicht nachkommt. Dies ist erkennbar keine Vorab-Information mehr. Ein solches Verhalten wäre rechtswidrig.

Darf ein Inkassounternehmen einen Schufa-Eintrag lancieren?

Davon zu unterscheiden ist die sich daran schließende Frage, ob ein Inkasso-Unternehmen überhaupt Negativeinträge bei der Schufa platzieren darf. Auch hier entscheidet der Einzelfall. Ist das Inkasso-Unternehmen durch rechtswirksame Abtretung einer Forderung zum Gläubiger geworden, muss es die weiteren Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 BDSG beachten. Hiernach muss die Forderung zunächst fällig gewesen sein. Soweit die Verbraucherschützer in ihrer Umfrage ermittelt haben, dass die meisten der in der Studie untersuchten Hauptforderungen von Anfang an noch nicht begründet waren, dann darf in solchen Fällen selbstverständlich kein Schufa-Negativeintrag erfolgen. Es fehlt dann schon an der fälligen Forderung. In den Fällen gerichtlich festgestellter oder anerkannter Forderungen muss die Übermittlung zudem erforderlich für den Interessenschutz der Kreditwirtschaft sein. In den übrigen Fällen ist erforderlich, dass der Schuldner vorgewarnt wird und der Forderung inhaltlich nicht widerspricht.

Tritt das Inkasso-Unternehmen nur als Stellvertreter für den Gläubiger auf, so ist die Situation anders zu beurteilen. Oft verteidigen sich diese Inkasso-Unternehmen vor Gericht mit dem Argument, sie seien nur Erfüllungsgehilfen der eigentlichen Forderungsinhaber gewesen. Da die Stellvertretung im Datenschutzrecht aber eng begrenzt ist, handelt es sich dabei um eine denkbar schlechte „Ausrede". Insbesondere muss dafür eine schriftliche Beauftragung vorliegen, die strengen inhaltlichen Voraussetzungen unterliegt. Eine solche Beauftragung wird im Regelfall nicht vorliegen.

Wenn über eine Forderung ein gerichtlicher Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) vorliegt, gestaltet sich die Situation folgendermaßen: Titelgläubiger ist nur diejenige Person, die in dem Titel genannt ist. Das ist zunächst einmal die Person, die den Titel ursprünglich erwirkt hat. Soll ein solcher Titel später auf einen anderen übertragen werden, muss er zuvor beim Gericht auf den neuen Gläubiger umgeschrieben werden. In der Praxis geschieht dies nicht immer und urplötzlich behaupten irgendwelche Inkassogesellschaften, Gläubiger eines Jahres zurückreichenden Titels zu sein, der von einer gänzlich anderen Person erwirkt wurde. Hier ist Vorsicht angezeigt. Ein Negativeintrag jedenfalls ist nur für die Person zulässig, die auch tatsächlich Gläubiger einer Forderung ist.

Wie können sich die Betroffenen zur Wehr setzen?

Wird dem Betroffenen bekannt, dass ein Inkasso-Unternehmen möglicherweise zu Unrecht einen Negativeintrag lanciert hat, so ist rasche anwaltliche Beratung notwendig. Gegebenenfalls kann noch binnen einer Monatsfrist seit Kenntnisnahme dieses Rechtsverstoßes eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, der die datenmeldende Stelle u. a. zum Widerruf des Schufa-Eintrages verpflichtet. Faktisch muss das Inkasso-Unternehmen den Negativeintrag gegenüber der Auskunftei zurücknehmen, was zur Wiederherstellung der missratenen Bonität führt.

Dr. Ulrich Schulte am Hülse,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht,

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Leserkommentare
von thehellion am 11.11.2015 14:23:04# 1
Danke für den informativen und wertvollen Beitrag !
    
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