Verstöße gegen die DSGVO - Webseite muss schließen

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Das Landgericht Würzburg hat wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung den Betrieb einer Website untersagt. Ist das der Beginn einer Abmahnwelle? In jedem Fall besteht Handlungsbedarf!

Seit 25. Mai 2018 gilt in Deutschland die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Zusammengefasst beinhaltet diese EU-weit geltende Regelung umfangreiche Änderungen im Datenschutz. Die DSGVO verlangte zahlreiche komplizierte Anpassungen an die neuen Regeln, inklusive Änderungen bei der Erfassung, Verarbeitung, Verwendung, Speicherung, Nutzung und Vernichtung von Daten. Die Regeln sind so kompliziert, dass man sie ohne Expertenrat kaum versteht bzw. rechtskonform umsetzen kann.

In erster Linie soll damit der Verbraucherschutz und der transparente Umgang mit Daten gestärkt werden.

Sascha  Kugler
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Kurfürstendamm 136
10711 Berlin
Tel: +49308803400
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Unternehmen, die die neue DSGVO bisher nicht vollständig umgesetzt haben, drohen drakonische Strafen. Anders als früher werden nun Verstöße oder Mängel beim Datenschutz künftig erheblich schärfer verfolgt und bestraft. Waren es früher Bußgelder zwischen 5.000 und 10.000 Euro, kann der Höchstbetrag nun bis zu vier Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes bis max. 20 Mio EURO betragen. Allen Unternehmen muss daher klar sein, dass die Sanktionen mit der DSGVO deutlich härter als unter den bisher geltenden nationalen Bestimmungen in Deutschland ausfallen werden.

Die nun geltende DSGVO-Verordnung betrifft alle Unternehmen, die eine Webseite betreiben, personenbezogene Daten verarbeiten oder einen Shop bzw. Newsletter anbieten. Im Zeitalter unserer Informationsgesellschaft und Digitalisierung trifft das im Grunde auf jeden Marktteilnehmer zu.

Allerdings ist festzustellen, dass ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der neuen DSGVO noch dringender Handlungsbedarf bei den meisten Unternehmen herrscht. Die DSGVO ist bisher nur halbherzig umgesetzt worden. Vielen Unternehmen ist die Notwendigkeit, aber auch der Umfang der Umsetzung, nicht klar genug. Ganz zu schweigen von den Folgen. In den meisten Fällen haben die Unternehmen weder überprüft, ob ein Datenschutzbeauftragter im Unternehmen notwendig ist noch diesen bei der Datenschutzbehörde gemeldet. 

Die von Experten befürchtete Abmahnwelle, um aus tatsächlichen oder vermeintlichen Verstößen gegen die DSGVO ggf. Kapital zu schlagen, ist bisher nicht eingetreten.

Nutzungsuntersagung einer Website wegen offensichtlicher Verstöße gegen die DSGVO

Allerdings darf und sollte sich niemand in Sicherheit wiegen. Ein kürzlich vom Landgericht Würzburg erlassener Beschluss zu diesem Thema kann zukünftig weitreichende Konsequenzen haben.

Die Würzbürger Richter erließen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung unter Bußgeldandrohung eine Nutzungsuntersagung einer Website wegen offensichtlicher Verstöße gegen die DSGVO, vgl. LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018 – Az.: 11 O 1741/18 -.

Die Website entsprach nach Ansicht der zuständigen Richter nicht den Anforderungen des Art. 13 der DSGVO. Es fehlten insbesondere Angaben zum datenschutzrechtlichen Verantwortlichen nach Art. 4 Nr. 7 sowie Angaben zur Weitergabe von Daten an Dritte über Dritte oder Analysetools. Zudem fehlten die notwendigen Datenschutzinformationen zu den Betroffenenrechten in Art. 13 Abs. 2 DSGVO. Weiter war die streitgegenständliche Website nicht verschlüsselt.

Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro bei erneutem Verstoß

Das Landgericht Würzburg machte in der Begründung des Beschlusses deutlich, dass die unzureichende Datenschutzerklärung sowie die fehlende Verschlüsselung einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt und untersagte die weitere Nutzung der Website und setzte für jede Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 € fest. Weiter vertrag das Landgericht Würzburg die Ansicht, dass auch ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, so dass Konkurrenten im Rahmen einer Abmahnung auch Schadensersatz geltend machen könnten.

Ein Blick ins Netz zeigt deutlich, dass viele Unternehmen die Bedeutung der neuen DSGVO noch nicht richtig eingeordnet haben. Es ist aber nun damit zu rechnen, dass nicht nur ein Startschuss für Abmahnanwälte erfolgt, sondern vielmehr Unternehmen die neue DSGVO nutzen, um Marktbegleiter und Wettbewerber massiv zu schädigen und einzuschränken. Dann wird es nicht um irgendwelche Abmahngebühren gehen, sondern viel gravierender, Konkurrenten den Betrieb der Homepage oder andere Informations- und Datenverarbeitungen zu untersagen und gleichzeitig drakonische Strafgelder aufzuladen.

Es ist daher nach wie vor dringend zu empfehlen, dass sich alle Unternehmen entsprechenden qualifizierten Sachverstand von Experten einholen, um die DSGVO rechtssicher umzusetzen bzw. zu klären, ob die bereits umgesetzten Maßnahmen und Änderungen ausreichen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Unternehmen weder mit Abmahnungen noch mit Stilllegung ihrer Internetaktivitäten oder gar existenzgefährdenden Strafgeldern belangt werden.

"Zeit des Abwartens ist vorüber"

Unternehmen, die bisher im Bereich des Datenschutzes nicht tätig geworden sind, sollten entweder einen spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren oder sich an einen Datenschutzberater wenden. Eine Datenschutzberatung kann zum Beispiel über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gefördert werden. Zertifizierte Berater für Datenschutz wie zum Beispiel: www.itm-dsgvo.de bieten unverbindliche Erstberatungen zu den Förderungsmöglichkeiten an. Der Beschluss des Landgerichts Würzburg zeigt jedoch, dass die Zeit des Abwartens vorüber ist.

Sascha Kugler
Rechtsanwalt und Partner
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Leserkommentare
von bonum am 01.11.2018 11:01:18# 1
Vollkommen überzogene und überflüssige Urteile...TYPISCH Deutsch....Sowas kann kein anders Land !!
    
von klaus123mitglied am 04.11.2018 12:56:05# 2
ich hatte gerade mal wieder ärger mit der schufa!
ich hatte durch falsche, nicht meine person betreffende negativeinträge einen
scorewert von 20,26 % . nach berichtigung über 98 %
wo bleibt bei solchen verleumdungen der datenschutz????

    
von klaus123mitglied am 04.11.2018 13:05:58# 3
ein eindeutlicher verstoß gegen das grundgesetz!
veletzung meiner menschenwürde!
recht auf freie entfaltung!
recht auf freie berufsausübung!
und wen interesierts ?
kein schwein,und schon garnicht "die kriminelle vereinigung" BRD, die sich auch noch rechtsstaat nennt!!!!!!!!!
    
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