Verstoß gegen das Bankgeheimnis gefährdet Unternehmen / haften Bankmitarbeiter?

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1. Besteht eine Verschwiegenheitsverpflichtung der Banken?

Die Banken sind auf Grund des Bankgeheimnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt geworden sind, geheimhalten.

2. Wo ist das Bankgeheimnis gesetzlich geregelt?

Im Unterschied zu der Schweiz und anderen Staaten ist das Bankgeheimnis in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Es wird von der Rechtsprechung als bestehend vorausgesetzt und als Gewohnheitsrecht (seit 1619) anerkannt. Ausnahmen vom Bankgeheimnis werden durch Spezialgesetze geregelt.
Durch den Bundesgerichtshof gibt es eine Legaldefinition für das "Bankgeheimnis".

3. Gibt es Ausnahmen vom Bankgeheimnis?

Kreditinstitute müssen dem Bundeszentralamt für Steuern die Höhe der angemeldeten Freibeträge für Kapitalerträge melden.
Finanzbehörden können nach § 30a AO Auskunftsersuchen an die Kreditinstitute stellen.
Nach dem Tod eines Kunden müssen Banken die jeweiligen Guthaben und Schließfächer der Erbschaftssteuerstelle melden.
Im Strafermittlungsverfahren/Strafprozess sind Mitarbeiter der Bank zur Aussage vor der Staatsanwaltschaft verpflichtet. Der Staatsanwalt darf auch Geschäftsunterlagen beschlagnahmen ( §§ 94 Abs.2, 98 StPO), sofern diese als Beweismittel erforderlich sind.
Durchsuchung in der Bank und Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen des Kunden dürfen nur mit richterlichem Beschluss erfolgen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug.

4. Welche Auskünfte sind unproblematisch?

Im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs bestehen keine Bedenken, wenn Bankauskünfte erteilt werden: "teilen wir mit dass wir eine Geschäftsverbindung unterhalten". Dies ist meist gedeckt durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (Nr.2 AGB Banken).
Jedoch dürfen keine sonstigen Auskünfte erteilt werden, erst Recht keine Detailauskünfte. 

5. Warum kann man vom gläsernen Firmenkunden sprechen?

Seit Januar 2005 ist das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit in Kraft.
Alle Finanzämter und sämtliche anderen Behörden, díe sich mit dem Einkommen des Bürger beschäftigen, können bundesweit Bankdaten aller Kontoinhaber abfragen. Dadurch sollen Geldflüsse rekonstruiert und die Geldwäsche der organisierten Kriminalität unterbunden werden. Jedoch darf nicht auf Daten über Kontostände zugegriffen werden, sondern nur auf Kontostammdaten der Kunden und über die sonstigen Verfügungsberechtigten wie Name, Geburtsname und auf Kontonummern.

6. Datendesaster gefährden Unternehmen

Das Bankgeheimnis wird häufig verletzt, ohne dass eine entsprechende Ausnahmeregelung den Eingriff rechtfertigt.
Einige Banken geben vorschnell Auskünfte- sogar schon auf telefonische Anfragen. Viele betroffene Bankkunden bekommen die Preisgabe von kundenbezogenen Daten gar nicht mit. Manche verstehen daher auch nicht, wenn Kontoverbindungen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Die unzulässige Weitergabe von Daten stellt ein Datendesaster dar und kann in Einzelfällen zur Gefährdung von Unternehmen, erheblichem Schaden oder sogar einer Insolvenz führen.

7. Machen sich Bankmitarbeiter oder der Vorstand der Bank strafbar bei Verstößen gegen das Bankgeheimnis?

§ 203 Abs.2 StGB regelt den strafrechtlichen Schutz von Geheimnissen, die Amtsträgern („ 11 Nr.2c StGB) und „für öffentlichen Dienst besonders verpflichteten Personen (§ 11 Nr.4a StGB) anvertraut worden sind. Hierunter fallen Mitarbeiter von Sparkassen und Landesbanken, vgl Schönke/Schröder/Lencker, StGB, 27. Auflage § 203 Rn.44. Die unberechtigte Weitergabe von Daten ist also für Mitarbeiter von Sparkassen und Landesbanken strafbar.

Mitarbeiter von privaten Banken können sich bei Verstößen gegen das Bankgeheimnis unter dem Gesichtspunkt der Untreue, sowie § 17 UWG, 55a, 55b KWG strafbar machen.

8. Praktischer Fall und die Folgen

Fall P., veröffentlicht in Plus Minus/ ARD am 11.11.2009
http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,4pcnpgro38p0jnjk~cm.asp

Quelle des aktuellen Geldwäschegesetzes von 2008: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s1690.pdf