Achtung Erben! - Bestattung von Jugendlichen
Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbrecht, Erblasser, Erbe, Jugendliche, BestattungWer bestimmt bei jugendlichen Verstorbenen Art und Ort der Bestattung
Sachverhalt:Brösel lebt in Niederösterreich und hat die elterliche Alleinsorge für die gemeinsame Tochter.


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Frau Exbrösel lebt geschieden in München. Tochter Kindbrösel ist 16 und lebt in Baden Würtemberg in einem Internat und verstirbt dort.
Es ist nicht bekannt wie und wo Kindbrösel beerdigt werden wollte.
Vater Brösel will Kindbrösel in Niederösterreich einäschern und ins Familiengrab mit Urne geben.
Hiergegen legt die Kindesmutter Einspruch ein und man streitet vor dem Familiengericht in München, dort hat die Familie zuletzt gemeinsam mit dem Kindbrösel gelebt.
Rechtliche Ausführungen: Sorgeberechtigter kann über Bestattung bestimmen
Das Bestattungsrecht in § 5 Gesetz der Feuerbestattung besagt, dass zunächst der Wille des zu Bestattenden zu ermitteln ist.
Für den tatsächlichen Willen gibt es keinen Anhaltspunkt.
Dann kann der sorgeberechtigte Elternteil, also in dem Fall Herr Brösel die Bestattungsart frei wählen, was hier geschehen ist.
Nur wird nichts über den Ort gesagt.
Die Auslegung des Gesetzes gebietet es jedoch damit auch den Ort zu wählen, um Fehlergebnisse zu vermeiden. So besagt es das LG Bonn am 19.6.2020.
Fazit:
Bei Jugendlichen Verstorbenen ist meist kein Wille bekannt wie und wo man beerdigt werden möchte. Das liegt in der Natur der Sache. Daher ist für Eltern dann wichtig zu wissen, wie man diese Frage klärt.
Wichtig!
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