Achtung Erben aufgepasst!!!
Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbrecht, Erblasser, Erbe, Grundbuch, BerichtigungMuss das Grundbuch nach dem Erbfall immer sofort berichtigt werden?
Muss das Grundbuch mit dem Erbfall berichtigt werden oder können die Erben sich diese Eintragung sparen, wenn Sie das Grundbuch gleich weiter veräußern möchten?
Sachverhalt:


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Eingetragener Eigentümer des Grundstücks ist der 2017 verstorbene Brösel, dessen Erben
Wösel, Schnösel und Kösel ausweislich des vorliegenden Erbscheins des AG Buxtehude sind. Wösel stirbt ganz kurz nach diesem Erbfall um Januar 2020.
Mit notariellem Vertrag vom 1.2.2020 übertrugen Schnösel und Kösel jeweils ihren Erbteil auf Taugenichts. Sie bewilligten und beantragten die Berichtigung des Grundbuchs. Schnösel und Kösel haben unter Bezugnahme auf den Erbschein und die Übertragungsurkunde beantragt, sie als Eigentümer in Erbengemeinschaft ins Grundbuch einzutragen.
Mit der angefochtenen Übertragungsurkunde hat das Grundbuchamt beanstandet, es fehle der Antrag auf Grundbuchberichtigung, aufgrund des Erbfalls. Die Voreintragung sei für die Erbteilsübertragung erforderlich. Hiergegen wenden sich Schnösel und Kösel mit einer Beschwerde.
Rechtliche Ausführungen:
Der Kammersenat in Berlin hat die angefochtene Zwischenverfügung aufgehoben. Nach Auffassung des Senats ist eine Zwischenverfügung nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO veranlasst, da das aufgezeigte Hindernis nicht besteht. Es ist nicht erforderlich und auch nicht möglich, erst alle Beteiligten der Erbengemeinschaft zu buchen: Wösel, Kösel und Schnösel, um dann später wieder die Berechtigten der nächsten Übertragung zu buchen. Vielmehr genügt es die im Zeitpunkt der Buchung Berechtigten zu buchen.
Fazit:
Fand ein mehrfacher Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs statt – so z.B. auch bei der Kettenabtretung eines Gesellschaftsabteils oder des durch eine Vormerkung gesicherten Anspruchs -, ist allein der zuletzt materiell Berechtigte in das Grundbuch einzutragen, weil es nur hierdurch richtig wird.
Wichtig!
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