Achtung bei der Abfassung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen - Es können Regelungslücken für Senioren drohen

Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbrecht, Familienrecht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
4,67 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Worauf Sie bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zwingend achten sollten

Diese Verfügungen sind inzwischen in aller Munde. Die meisten Senioren sind inzwischen flächendeckend mit diesen Verfügungen eingedeckt. Oft werden dabei aber gravierend viele Fehler gemacht, die im Ernstfall zu großen Nachteilen bei den zu Pflegenden führen können.

Die Verwendung von Vordrucken bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen kann problematisch sein

Die Vordrucke, die es bei den Behörden und Altenservicezentren gibt, sind mit Vorsicht zu genießen. Sie sind im Streitfall gegenüber einer notariellen Version immer im Nachteil. Gibt es Streit z.B. mit Ärzten, die diese Vollmachten infrage stellen und das geschieht leider häufig, dann erklärt das Betreuungsgericht nicht selten die Vollmacht für ungültig.

Elisabeth Aleiter
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel: 089/ 29161431
Tel: 089 / 29161423
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht

Viele Vordrucke enthalten Formulierungen zum Ankreuzen. Werden gerade bei Vorsorgevollmachten aber Generalvollmachten abgeschwächt, führt dies nicht selten zu Problemen. Banken lehnen beispielsweise eingeschränkte Vollmachten häufig ab und verweigern die Zusammenarbeit

Werden mehrere Bevollmächtigte eingesetzt, die z.B. nur miteinander tätig sein dürfen, muss im Streitfall ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden, was im Zweifel keiner der Generalvollmachtserteiler wünscht oder weiß. Dieser Kontrollbetreuer ist dann sogar befugt, eine solche Generalvollmacht zu widerrufen.

Auch die Erstellung von Patientenverfügungen wird häufig von den Abfassern nicht richtig verstanden. Die Patientenverfügung ist das Kernstück ihres künftigen Lebens und soll alles regeln, wenn die Verfasser einmal nicht mehr ihren eigenen Willen erklären können.

Die Vordrucke liefern in der Regel nur die Grundentscheidung: Will ich bei akuter Lebensgefahr um jeden Preis gerettet werden oder nicht. Das heißt, will ich dann noch lebensverlängernde Maßnahmen oder nicht?

Krankheiten müssen konkret dargestellt werden

Hier gilt zunächst, dass sich die Anforderungen an Patientenverfügungen grundlegend geändert haben. Der BGH fordert bei der Fragestellung von unumkehrbarer Situation, aus der man keine Rettung mehr wünscht, die Darstellung ganz konkreter Kranksheitsdarstellungen. Genaue Darstellungen konkreter Krankheiten und Krankheitsstadien sind gewünscht. Pauschale Formulierungen sind veraltet. Wer veraltete Regelungen hat, riskiert, dass die Patientenverfügung nicht mehr beachtet wird.

Patientenverfügungen sollen alle Lebenssituationen von alten Menschen berücksichtigen. Alles, was alte Menschen für sich beanspruchen, also z.B. regelmäßige Friseurbesuche, regelmäßige Bordellbesuche, bestimmte Speisen usw..

Auch naheliegende Dinge sollten aufgenommen werden, z.B. eine ordentliche Grundpflege (regelmäßige Tablettengabe, Windelwechseln mehrfach am Tag, Waschen, Umziehen, Gabe von Augentropfen, 3x täglich Zähneputzen u.a.

Ebenfalls sehr wichtig ist, dass die Angehörigen (Ehepartner, Familie, enge Freunde) regelmäßig bzw. täglich u.U. sogar mehrmals täglich ins Pflegeheim kommen dürfen. Viele Pflegeheime lehnen das ab bzw. verhängen Hausverbote.

Wer nicht entsprechend vorsorgt, hat selbst das Nachsehen - oder eben seine Angehörigen. Es entstehen Interpretationsspielräume, die abweichend vom tatsächlichen Willen des Patienten durch Pfleger, Ärzte oder Gerichte, ausgelegt werden können

Wichtig!

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

Sollten Sie Fehler finden oder Anmerkungen haben, bin ich für einen Hinweis immer dankbar.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6 / an der Oktoberfestwiese

80336 München
Tel.: 089/29161431
Fax: 089/29161437

E-Mail:elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Wann müssen Eltern ihr Vermögen für Unterhalt einsetzen?
Familienrecht Verfahrenskostenhilfe - Vorsicht vor falschen oder unvollständigen Angaben
Familienrecht Eheverträge können sittenwidrig sein - Was müssen Ehegatten wissen?