Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft

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Wie hier richtig vorzugehen ist

Die allermeisten (potentiellen) Erben wissen, dass man eine Erbschaft ausschlagen kann. Jedoch können die Einzelheiten manchmal Schwierigkeiten bereiten und darauf sollte man schon im Vorhinein vorbereitet sein.

Was muss getan werden um das Erbe anzunehmen?

§ 1943 BGB - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft - regelt dazu:

Daniel Hesterberg
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"Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen."

Dieses ist allein schon wichtig zu wissen, denn eine Erbschaft gilt schon als angenommen, wenn man nichts erklärt und die Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Eine Annahme des Erbes kann ausdrücklich oder aber auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Letzteres bedeutet, man zeigt durch sein Verhalten, dass man die Erbschaft antreten will. Eine konkludente Annahme der Erbschaft ist anzunehmen, wenn der Erbe objektiv erkennbar zum Ausdruck bringt, Erbe sein und die Erbschaft behalten zu wollen; ein konkreter Annahmewille ist nicht erforderlich..

Auch der vorläufige Erbe hat aber das Recht zur Verwaltung des Nachlasses; bei der Auslegung einer Annahme durch schlüssiges Verhalten ist deshalb Zurückhaltung geboten.

Die Annahme ist nach der Rechtsprechung regelmäßig zu bejahen bei:

  • Erbscheinsantrag
  • Grundbuchberichtigung auf den Erben
  • Verpfändung des Erbteils
  • Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gegen einen Erbschaftsbesitzer
  • Verfügung über Nachlassgegenstände (wichtigster Fall)
  • Erfüllung von Nachlassforderungen über die laufende Verwaltung hinaus

Letzteres kann schon dann der Fall sein, wenn ein Ausgleich von Nachlassschulden stattfindet.

Die Bezahlung der Beerdigungskosten oder die Begleichung dringender Nachlassverbindlichkeiten sind aber grundsätzlich nicht schon als Annahme zu werten. Dieses wird man in der Regel nicht schon als schlüssigerweise erklärte Erbschaftsannahme deuten können.

Wird die Erbschaft nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern etwa durch schlüssiges Verhalten des Erben angenommen, lässt beispielsweise das BayObLG eine Anfechtung zu. Dazu darf der Erbe weder wissen noch wollen, dass er durch sein Verhalten das Recht verliert, die Erbschaft auszuschlagen. Doch auch dabei ist Vorsicht geboten, weshalb Sie dieses mit einem Anwalt oder Notar weiter abklären sollten. Insbesondere dann, wenn das Nachlassgericht Ihre Ausschlagung, die Sie unverzüglich erklären sollten, nicht akzeptiert.

Wie wird das Erbe ausgeschlagen?

Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch "Verfügung von Todes wegen" (Testament/Erbvertrag) berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

In der Regel erscheint die Annahme der Erbschaft nur dann als sinnvoll, wenn die Verpflichtungen des Erblassers, die vom Erben übernommen werden müssen, niedriger sind als der Wert der Erbschaft, also keine Schulden bestehen, für die man ansonsten privat haften würde.

Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Sie ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (durch einen Notar) abzugeben.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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Leserkommentare
von Radames111 am 07.03.2013 21:44:36# 1
Leider wird auch in diesem Artikel an der Realität vorbei geschrieben. Real ist, dass ein in Frage kommender Erbe etwa nach zwei Wochen ungefähr 5000 Euro Bestattungskosten zahlen muss. Nimmt er dieses Geld einfach vom Vermögen (z.B. Konto) des Verstorbenen? Ist das dann bereits ein konkludent angenommenes Erbe? Oder darf er danach das überschuldete Erbe ausschlagen, nachdem das vorhandene (kleiner als die Schulden) Vermögen für die Bestattungskosten eingesetzt wurden? Oder hat er die Bestattungskosten vollständig aus eigener Tasche zu zahlen, obwohl (!) Geld auf dem Konto des Verstorbenen ist?
Etwas mehr Praxis bitte !
    
von guest-12306.03.2014 00:16:33 am 08.03.2013 13:56:17# 2
Da muss ich "Rademes11" beipflichten. Dass hier keine erschöpfende Auskunft erfolgt, ist ja aber sicher so gewollt.
Wenn wir alle so umfassend informiert werden würden dass wir damit in unseren Angelegenheiten dann alleine zurecht kommen würden, dann wäre ja an uns nichts mehr zu verdienen. Deshalb ist es schon wichtig für die "Wissenden", dass sie nur lediglich soviel Information preisgegeben, damit immer noch noch kostenpflichtige Beratungen notwendig sind. Wer in der Branche sein Geld verdient will es doch aus verständlichen Gründen nicht so weit treiben, dass wir ohne ihn zurecht kommen.
    
von trollhunter am 08.03.2013 14:19:10# 3
Naja eigentlich hat der Anwalt alles gesagt. Er hat ja geschrieben "Verfügung über Nachlassgegenstände (wichtigster Fall),". Auch das Guthaben auf einem Bankkonto ist ein Nachlassgegenstand, sodass sich die Frage erübrigt. Eine Entnahme des Vermögens stellt folglich eine konkludente Annahme dar, sodass man dann auch die Schulden übernimmt. Eigentlich nur logisch. Es bleibt daher nur selbst für die Beerdigung aufzukommen und das Erbe auszuschlagen, wenn man die Schulden wegen eines kleinen Vermögens nicht übernehmen will. Man kann sich halt nicht nur die Rosinen rauspicken.
    
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