Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft – Streit muss nicht sein

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Die Auseinandersetzung mit den Miterben

Kommt es über den Nachlass zwischen den einzelnen Erben zum Interessenkonflikt, egal, ob gewollt oder ungewollt, ist ein jahrelanger Streit meist vorprogrammiert.

Häufig gibt es bei einzelnen Miterben Fehlvorstellungen darüber, was in Streitfällen zu tun ist und wie eine Auseinandersetzung zwischen Miterben zu funktionieren hat. Der daraus resultierende Streit kann aber einfach durch eine Miterbenauseinandersetzung vermieden werden.

Daniel Hesterberg
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Möglichkeiten einer Miterbenauseinandersetzung

1. Erbteilsübertragung

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann zunächst durch Erbteilsübertragung erfolgen. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Nachlass Grundeigentum umfasst. Die Erbteilsübertragung bedarf dabei immer grundsätzlich der notariellen Beurkundung.

2. Schuldrechtlicher Auseinandersetzungsvertrag

Die Nachlassteilung kann weiter durch einen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrag erfolgen. Dieser Vertrag ist nur dann beurkundungspflichtig, wenn eine Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks oder z.B. GmbH-Anteilen enthalten ist.

3. Abschichtung

Vom Bundesgerichtshof anerkannt gibt es daneben noch eine dritte Möglichkeit der Miterbenauseinandersetzung in Form der so genannten Abschichtung. Dabei gibt ein Miterbe seinen Teil an der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung auf und wird aus der Erbengemeinschaft entlassen. Dies kann formfrei geschehen. Sie wird daher als die kostengünstigste Variante angesehen, da hier nur anwaltliche Beratung anfällt und nicht noch Notarkosten wie bei den anderen beiden Varianten. Die diesbezügliche Formfreiheit gilt selbst dann, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört. Nur wenn „als" Abfindung ein Grundstück übertragen werden soll, ist dafür die Beurkundungspflicht zu beachten.

Allgemeines

Der Miterbe hat eine Anspruch auf Auseinandersetzung gegenüber den anderen Miterben. Es kann also jederzeit die Auseinandersetzung verlangt werden, notfalls auch per Klage. Jedoch, wird dies leider des Öfteren nicht von allen Miterben derart "gesehen".

Daher ist dort eine vollständige, rechtzeitige, interessensgerechte Aufklärung und Planung notwendig.

Grundsätze für Miterben

Für die Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft gelten folgende Grundsätze:

Jeder Miterbe kann nur über seinen Anteil an dem gesamten Nachlass verfügen. Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen, auch nicht über einzelne Nachlassgegenstände als solche.

Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

Die gemeinschaftliche Verwaltung bis zur Auseinandersetzung funktioniert sehr ähnlich wie bei Miteigentümern, also insbesondere durch Mehrheitsbeschluss.

Bei der Auseinandersetzung ist gegebenenfalls ein Ausgleich zwischen den Miterben auszuführen, wenn Sie vorab etwas vom Erblasser erhalten haben. Der Erblasser kann dazu etwas im Testament/Erbvertrag erwähnen, insbesondere bei einer Schenkung/Ausstattung (an einen Abkömmling z.B., zur allgemeinen Lebensführung oder den Beruf) an einen Miterben.

Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er zur Ausgleichung zu erbringen hat.

Denken Sie also im eignen Interesse an eine frühzeitige Planung und gegebenenfalls eine außergerichtliche Lösung, denn hier "heilt die Zeit keine Wunden".

Bei Fragen können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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