Ausschlagung des Erbes als Mittel zum Steuernsparen
Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbrecht, Erblasser, Erbe, Testament, FreibetragDie Ausschlagung ist ein Gestaltungsmittel
Brösel und seine Berta sind schon lange verheiratet. Beide haben 3 Kinder. Das meiste Vermögen hat sich bei der Berta angesammelt. Die Berta hat nicht unerheblichen Grundbesitz und ein gewerbliches Einzelunternehmen, als diese plötzlich verstirbt. Brösel und Berta haben nur ein Berliner Testament, indem erst der überlebende Ehegatte alles erbt und später die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nachfolgen. Anwalt Kummer hat aber in diesem Testament bereits regeln lassen, dass im Falle, dass der überlebende Ehegatte das Erbe ausschlägt, die gemeinsamen Kinder als Ersatzerben nach dem erstversterbenden Ehegatten folgen.
Nach dem Todesfall der Berta ist klar, dass Brösel ein Vermögen von Berta erben wird, das den Freibetrag von 500.000,00 EUR weit übersteigen wird. D.h. es kommt erhebliche Erbschaftssteuer auf Brösel zu. Brösel geht zu seinem Rechtsanwalt Horst Kummer und fragt, was da zu tun sei.


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Rechtliche Lösung: Ausschlagung des Erbes
Rechtsanwalt Kummer rät dem Brösel Folgendes:
Brösel sollte das Erbe insgesamt ausschlagen, so geht es auf dessen Kinder über, die jeweils einen Freibetrag von 400.000,00 EUR nutzen können.
Die Ausschlagung des Erbes kann Brösel, wenn er mit den Kindern zum Notar geht, sich mit einer Abfindung vergüten lassen.
Das wiederum hat den Vorteil, dass das den Wert des Erbes weiter mindert, die Kinder wiederum weniger Erbe zur Verfügung haben und weniger Erbschaftssteuer zahlen müssen.
Als Abfindung sollte sich Brösel laufend monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Betriebsvermögen festschreiben und einen Teil des im Nachlass vorhandenen Barvermögens und einen Nießbrauch am Familienwohnheim eintragen lassen.
Im Fall der Ausschlagung geht das Vermögen der vorverstorbenen Berta auf die Kinder über, als wären beide Ehepartner vorverstorben.
Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn das Berliner Testament diese Möglichkeit auch regelt.
Die Freibeträge der Kinder gegenüber der verstorbenen Berta können in Höhe von je 400.000 EUR genutzt werden. Weiterhin erben die Kinder durch die Abfindungen weniger und zahlen so auch weniger Steuern.
Alle Gegenleistungen, die sich Brösel vorbehält, stammen von seiner Frau, d.h. es findet bezüglich Brösel Steuerklasse I und der Freibetrag von 500.000 EUR ebenfalls Anwendung.
Wenn Brösel sich als Abfindung das Familienheim übertragen lässt, hat er dies steuerfrei, wenn er 10 Jahre darin verbleibt.
Der überlebende Ehegatte sollte sich unbedingt von seinen Kindern umfassend absichern lassen. Er kann sich einzelne Vermögensgegenstände wie z.B. Grundstücke vorbehalten. Andere Grundstücke kann er seinen Kindern zur freien Verfügung überlassen oder aber mit der Verpflichtung, ihm daran einen Nießbrauch zu bestellen oder Versorgungsleistungen einzuräumen. Ferner sollten Verfügungsunterlassungsverpflichtungen mit Übertragungspflicht auf Brösel vorgesehen sein (Rückfallklauseln für Scheidung, Insolvenz u.a.).
Es besteht vollständige Gestaltungsfreiheit. Das Vermögen kann so zwischen den Kindern und dem überlebenden Ehegatten aufgeteilt werden, dass einerseits alle Freibeträge effizient ausgenutzt werden können und weiterhin, dass der überlebende Ehegatte gut abgesichert ist, aber gleichzeitig gewährleistet ist, dass beim 2. Erbfall nicht mehr zu viel Vermögen auf die Kinder weiter vererbt werden muss.
Fazit: Gestaltungsmöglichkeiten helfen Erbschaftssteuer zu verringern
Das Erbe an sich ist nicht immer nur etwas Positives, genauso wenig wie die Ausschlagung etwas Negatives darstellt. Sie hilft in diesem Fall Gestaltungsfehler zu korrigieren bzw. auch bei eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeiten.
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