Bedenkenswertes zum Berliner Testament und zur Pflichtteilsstrafklausel

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Von Rechtsanwalt Henning Haarhaus

Mögen sich auch die gesellschaftlichen Vorstellungen über Ehe und Familie grundlegend geändert haben, die althergebrachten gemeinschaftlichen Testamente sind mitnichten ein Auslaufmodell. Die diesen Testamenten zugrundliegende Gerechtigkeitsvorstellung, nach welcher zunächst die ältere Generation ohne Einschränkung von dem selbst erarbeiteten Vermögensstand profitieren soll, ist auch heutzutage weithin in der Gesellschaft verankert.

Die meisten Testamente sehen deshalb die gegenseitige Einsetzung der Eheleute oder Lebenspartner als Alleinerben sowie der gemeinsamen Abkömmlinge oder sonstiger Personen als Schlusserben vor. Ob jedoch die simpel erscheinenden Berliner Testamente, die als Muster aus dem Internet heruntergeladen werden können, im Einzelfall die erste Wahl sind, ist nicht immer ausgemacht.

Zunächst stellt sich die Frage nach der Bindungswirkung der gemeinschaftlichen Testamente. Viele Ehegatten/Lebenspartner, die gemeinsam ein Berliner Testament abfassen, wissen gar nicht, dass sie nach dem Tode ihres Partners kein neues Testament errichten können. Auf Veränderungen in den familiären Beziehungen kann damit nicht mehr adäquat reagiert werden. Einzig das nachträgliche Hinzutreten von neuen Pflichtteilsberechtigten gewährt dem überlebenden Gatten/Lebenspartner ein zeitlich befristetes Anfechtungsrecht.

Der zweite Punkt betrifft die Festlegung der Schlusserbfolge und tritt bei solchen Familien auf, bei denen beide Teile bereits Kinder aus erster Ehe haben. Hier ist häufig gewollt, dass einzig die leiblichen Kinder im Schlusserbfall am Restvermögen ihres jeweiligen Elternteiles partizipieren, das nach dem Tode des Stiefelternteils übrig bleibt. Hier passt das Modell des Berliner Testamentes nicht, weil das Vermögen des Erstversterbenden nach dessen Tode keine eigenständige Vermögensmasse bleibt, welche separat vererbt werden könnte, sondern mit demjenigen des Lebenspartners/Ehegatten zu einer Einheit verschmilzt.

Der dritte Fragenkreis betrifft den Umstand, dass mit der Einsetzung des Lebenspartners/Ehegatten zum Alleinerben regelmäßig eine Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge verbunden ist und nahe Abkömmlinge übergangen werden. Diese haben dann Pflichtteilsansprüche, und notarielle Testamente sehen für diesen Fall regelmäßig Sanktionen vor, die es für die Pflichteisberechtigten unattraktiv machen sollen, ihre Ansprüche geltend zu machen. Solche Klauseln sehen neben der Enterbung nach dem Schlusserbfall und auch eine Schmälerung der Pflichtteilsansprüche vor, die auch nach dem Versterben des zweiten Elternteils entstehen würden (so genannte Jastrowsche Klausel).

Das grundlegende Problem besteht in dem Regelungsautomatismus, der durch die Erhebung des Pflichtteilsanspruchs ausgelöst wird. Selbst im Falle einer nachträglichen Verzeihung könnte der überlebende Ehegatte die Enterbung nicht rückgängig machen, weil er an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist. Auch Schenkungen zu Lebzeiten an den "verlorenen Sohn" könnten von den Personen, welche im Schlusserbfall an dessen Stelle treten, anfochten werden.

Die Abfassung eines Berliner Testamentes verlangt also eine persönliche Abwägung. Die am Markt angebotenen Formulare können dies nicht leisten, weil sie keinen Bezug auf persönliche Lebensumstände nehmen.

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