Bei der Vermögensnachfolgeplanung ist Sensibilität gefordert

Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbrecht, Vermögensnachfolge, Testament, Erbvertrag
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Wer bei der Vermögensnachfolge früher an später denkt, ist gut beraten. Viele tun dies leider immer noch nicht. Ergebnis hiervon ist oft Streit unter Familienangehörigen und Verlust an Vermögenssubstanz. Die passenden Antworten zu Fragen der privaten und betrieblichen Vermögensnachfolge bedürfen zunächst einer eingehenden Analyse der jeweiligen Situation.

Die persönlichen Motive spielen bei der Vermögensnachfolgeplanung eine zentrale Rolle. Die Vermögensnachfolge ist ein Thema, mit dem insbesondere psychologisch sensibel umgegangen werden muss. Ausgangspunkt der Beratung sollte deshalb eine umfassende Betrachtung der individuellen Zielsetzung der Person sein, die ihr Vermögen zu Lebzeiten oder nach ihrem Tod übertragen will. Insofern kommt es auf das Feingefühl des jeweiligen Beraters an. Zu berücksichtigen ist dabei auch die familiäre Situation. So ist etwa eine vollständige, so genannte „vorweggenommene Erbfolge“ selten anzuraten; denn schließlich haben diejenigen, die Teile ihres Vermögens bereits zu ihren Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen möchten, selbst noch ein vitales Interesse an einer eigenen gesunden Vermögenssubstanz. Um alle Interessen zum Ausgleich zu bringen, bedarf es sorgfältig durchdachter und flexibler Gestaltungen, die die Eventualitäten des Lebens ins Kalkül ziehen.

Martin Diefenbach
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Kapellstraße 16
40479 Düsseldorf
Tel: 0211-158 361-88
Web: http://www.legitas.de/diefenbach
E-Mail:
Erbrecht, Kapitalanlagenrecht

Die fachlichen Kenntnisse des Beraters sollten insbesondere das Erb- und Familien- sowie das Erbschafts- und Einkommenssteuerrecht umfassen. Steht Betriebsvermögen zur Nachfolge an, so sind selbstverständlich Erfahrungen im Gesellschaftsrecht nötig. Der anwaltliche Berater sollte auf jeden Fall besonderes Engagement und eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema Erbrecht nachweisen können, so etwa durch eine Mitgliedschaft in der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV).

Zu der Vermögensnachfolgegestaltung von Privatpersonen empfiehlt sich Testament oder Erbvertrag als Form der Verfügung von Todes wegen. Ein Testament kann privatschriftlich, also ohne Mitwirkung eines Notars verfasst werden. Ein Erbvertrag bedarf dagegen der notariellen Beurkundung. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an, was einem Erblasser / einer Erblasserin als konkrete Gestaltungsmaßnahme zu empfehlen ist. Das Erbrecht kennt viele Fallstricke, die dem Laien nicht bewusst sind. Auch scheinbar einfache Situationen der Erbfolge sind bei näherem Untersuchen vielfach höchst kompliziert. Deshalb sollte in jedem Falle anwaltlicher Rat bei der Abfassung einer entsprechenden Verfügung eingeholt werden. Zu beachten ist etwa, dass bei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten oder nach Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen Lebenspartnern regelmäßig eine weitere Verfügungen einschränkende Bindungswirkung entsteht. Das heißt, der/ die Überlebende schränkt sich selbst durch eine entsprechende Verfügung im Hinblick auf später gewollte, davon abweichende Verfügungen ein – oftmals ohne entsprechendes Bewusstsein hierfür. Der Berater muss deshalb im Vorfeld klären, ob eine solche Bindungwirkung wirklich beabsichtigt ist. Gegebenfalls muss dann über eine Lockerung der Verfügungsbeschränkungen nachgedacht werden, oder es müssen alternative Gestaltungsmittel herangezogen werden.

Nicht früh genug bedacht werden kann die Regelung einer so genannten „vorweggenommen Erbfolge“ durch lebzeitige Schenkungen. Diese dient vornehmlich der Minimierung der Erbschaftssteuerbelastung der Erben im Erbfall. Da hinsichtlich der Erbschaftssteuer alle schenkweisen oder durch Erbfall erfolgten Erwerbe zusammengerechnet werden, ist es notwendig in Zehn-Jahres-Intervallen zu planen: Wenn steuerlich nötig, sollte also alle zehn Jahre geschenkt werden. So werden die Erbschaftssteuerfreibeträge optimal ausgenutzt; zudem wird die Progression der Erbschaftssteuer gebrochen. Wichtig bei Schenkungen ist außerdem, zum Schutz des/ der Schenkenden ein Widerrufsrecht in dem entsprechenden Vertrag zu verankern – man weiß nie, welche negativen Überraschungen das Leben bietet.

Im Bereich der Betriebs- und Unternehmensnachfolgeplanung gehören die Sicherung der Altersversorgung der Betriebsinhaber, der Erhalt der Unternehmenssubstanz, Ausgleichungen unter den Kindern sowie die Vermeidung von Liquiditätsbelastungen zu den vorrangigen Zielen. Zunehmend kommt auch die Gründung einer Stiftung ins Blickfeld der Beteilgten.

Eine seriöse Vermögensnachfolgeplanung sollte regelmäßig im Abstand von drei bis fünf Jahren auf den Prüfstand. So kann aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen und Eventualitäten Rechnung getragen werden. Der Familienfriede und der Schutz der Vermögenssubstanz sowie eine gut geregelte Altersvorsorge lohnen den Aufwand in jedem Falle.

Der Verfasser Martin Diefenbach, LL.M. ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Er ist auf die Beratung von Anlegern im Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert. Bei Fragen können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Martin Diefenbach, LL.M. unter diefenbach@legitas.de oder telefonisch unter 0211 – 936 540 0 wenden.