Berliner Testament

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Grundzüge des Erbrechts

Das Berliner Testament:

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament bei dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben und einen Dritten zum Erben des überlebenden Ehegatten einsetzen.

Hierzu stehen den Ehegatten zwei Möglichkeiten zur Auswahl:

1.       Trennungsprinzip:

Beim Trennungsprinzip wird der überlebende Ehegatte Vorerbe der Dritte Nacherbe. Der Dritte erbt das Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten erst nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten. Dementsprechend bleiben die beiden Vermögensmassen der Ehegatten getrennt. Wegen der Vorerbschaft ist der überlebende Ehegatte in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt, d.h. er kann nicht ohne weiteres frei über das ererbte Vermögen verfügen, da dies letztlich dem Nacherben zu Gute kommen soll.

2.       Einheitsprinzip:

Hier wird der überlebende Ehegatte Vollerbe, d.h. die Vermögensmassen der beiden Ehegatte verschmelze zu eins. Erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten erbt der Dritte alles. Im Unterschied zur Trennungslösung kann der überlebende Ehegatte frei über das ererbte Vermögen des verstorbenen Ehegatten verfügen!

Soweit sich aus dem gemeinschaftlichen Testament nicht eine der beiden Arten also Trennungs- oder Einheitslösung ergibt muss dies durch Auslegung ermittelt werden. Für die Trennungslösung spricht das Testament dann, wenn das Auseinanderfallen des Vermögens in seine ursprünglichen Bestandteile gewollt war, oder der überlebende Ehegatte das Vermögen nicht verschwenden und damit beschränkt werden sollte.

Probleme können sich allerdings bei den Auswirkungen auf den gesetzlichen Pflichtteil ergeben. Ist nämlich der im Testament bedachte Dritte zugleich pflichtteilsberechtigt so könnte er im Rahmen der Einheitslösung seinen Pflichtteil verlangen da er nicht Erbe des erstversterbenden Ehegatten sondern hierbei übergangen wird. Bei der Trennungslösung wird der Pflichtteilsberechtigte Erbe und zwar Nacherbe. Dadurch steht ihm dann aber auch grundsätzlich kein Pflichtteil zu. Um das Pflichtteilsrecht bei der Einheitslösung zu vermeiden, wird eine sog. Verwirkungsklausel in das Testament aufgenommen mit dem Inhalt, dass bei Einfordern des Pflichtteilsrecht keine Schlusserbschaft des Pflichtteilsberechtigten eintritt.

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