Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten
Mehr zum Thema: Erbrecht, Ehegattentestament, gemeinschaftlich, Testament, Bindungswirkung, Änderung, Freistellungsklausel, EinzeltestamentEhegattentestament: Später abgefasste Testamente sind unwirksam
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau ein notarielles Testament erstellt. Darin wurde der gemeinsame Sohn als Erbe eingesetzt, wobei eine freie letztwillige Verfügung nur dann für den überlebenden Ehegatten möglich sein sollte, wenn der Sohn vor dem Tod des überlebenden Ehegatten aus irgend einem Grund weggefallen sein sollte.
Nach dem Tod seiner Ehefrau lebte der Erblasser mit einer anderen Frau zusammen, die er in einem neuen handschriftlichen Testament als Erbin einsetzte. Diese beantragte unter Vorlage des Testamentes einen Erbschein, der auch ausgestellt wurde. Nach Vorlage des notariellen Testamentes wurde der Erbschein wegen Verstoß gegen die Bindungswirkung des früheren notariellen Testamentes eingezogen.
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Spätere Erbeinsatzung ungültig
Ein gemeinschaftliches Testament entfaltet mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten immer in Bezug auf wichtige, wechselseitigen Verfügungen (Erbeinsetzungen etc.) unbedingte Bindungswirkung. Testamente, die dem zuwiderlaufen, werden automatisch hinfällig und können daher keinerlei Rechtswirkung entfallen.
Fazit:
Wer eine solche Überraschung nicht erleben möchte, sollte eine Freistellungsklauseln im Testament einsetzen, um dem Ehepartner bzw. sich selbst die Möglichkeit zu erhalten, auch später noch frei verfügen zu können.
AG Geldern, Beschluss vom 12.3.2013- 26 VI 675/12=BeckRS 2013, 16456
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